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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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255
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Von dem Bergwerks- u. Salz-Regal. 255

§. 190.

DasHauptwerk beydcmBcrgbaue kömmtaufdit'VonScblingdeeHebung der Wasser an, darzu man vielerlei) Artenvon Künsten, Maschinen und Anstalten erfunden da t, cu.st ' Gcwerk-und noch täglich mehrere erfindet; wie denn in E ngel- ^EihrcsHug«land seit einiger Zeit besondere Fencrmaschmen aus- werkäs.fündig gemacher find, die man seit kurzem in den öfter,reichlichen Staaten noch mehr verbesserthat; indemman fich daselbst aufdaS Maschinenwesen sehr befieis.figet. Denn in der That helfen die reichesten Anbrä-che nichts, wenn die Wasser nicht gewälriget werdenkönnen; und dieses sowohl, als der Mangel, oder derhohe Preis des Holzes, verursachen, das die bestenZe.chen emfläßig werden müssen. Es kann aber auch eineinmal angefangener Bergbau aus andern Ursachenaufhören, und die Gewerkschaft ihrRecht verlieren;besonders kann eins jüngere Gewerkschaft von einerältern aus dem Felde getrieben werden, wenn eS fichfindet, das sie aufder altern ihrem Hanptganqe bauet.

Zudem Ende ist das Erbbereiten oder Erbvermessennöthig, als wodurch das vorhin nur Verlorne zugemes.seneFeld erblich zugemessen »ndbesiatigetwird, undwodurch eine Gewerkschaft wenigstens in Possessorjovordem AuStreiben aus dein Felde geschert ist. DieBergordnuug' n erfordern auch vlestsErbvermessen,sobald eine Zeche den Verlag erstattet, und ein QuartalAusbeute gegeben hat, u. wenn dennoch Erzt vor demOrte oder im Anbrnche steht. Es haben auch dieBerggeseße in den meisten landen auf verschiedene an-dereUnterlassimqendenVerlustdesRechtes einerzeit-herigen Gewerkschaft verordnet, z. E. wenn das Werknicht bauhcrftig, oder in Fristen erhalten wird, oderdie Quaitalgelder nicht richtig abgetragen werden;und alsdann fällt das Werk, nach bergmännischemAusdrucke, in das landesherrliche Freye. Eine auf.nierkfame Gewerkschaft muß also auf die Bcobach.

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