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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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256
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2Z6 I Blich, 2.Abth. 2.Abschn. 6.Hauptft.

tung dieser und aller andern Berggesetze ein bestand!',ges Augenmerk haben. Es gereichet auch sehr zurErhaltung und Beförderung eines Bergwerkes,wenndie Gewerkschaft auf geschickte, fleißige und redlicheBedienten dabey bedacht ist; indem durch die Unwiftsenheit und Nachlässigkeit derselben, wie auch durchihreBevorkheilung und Einrichtung unnöthiger undkostbarer Anstalten, die besten Werke insSteckenge«rathen uud auflässig gemacher werden.

§. 19t.

Ui^d^Erzu ^^ichwie es aber nicht genug ist, daßdieErztein

durch Schein, der Grube gewonnen, und zu Tage gefördert werden;

Pochen und Ac» sondern dieselben auch zu gute gemachek werden müs-sen ; so sind zu dem Ende bey den Bergwerken Nochverschiedene andere Anstalten erforderlich. Es istüber vor allen Dingen nöthig, daß die Erztc auf derScheidebank geschieden, das ist, die reinen Stufenvon dem Berg und Steine vermittelst des Scheide-fäustels abgesondert, und zum Verschmelzen aufge-hobenweiden müssen. Dasjenige Erze, was allzu sehrmit Berg und Stein vermischet ist, wird in kleineStücken zersetzet, und auf die Poch-und Waschwerkögebracht. Dieses sind hölzerne mit schwerem Eisenversehene Stempel, welche durch das WassergetriebeNwerden, und welche das Erzt zu einem zarten Mehlspochen. Man hakaberzweycrleyPochwerke, dietro-ckenen und die nassen. Bey den trockenen Pochwer-ken wird das zu zartem Mehle gepochte Erzt heraus-genommen, und aufgewisseW. schherdegebkacht, wodas taube Gestein von dem Wasser mir fortgeführetwird, das gute Erzt aber sich in gewissen Sümpfensetzet. Bey den nassen Pochwerken aber fließt dasWasser gleich in den Satz oder Trog, wo die Stem.pel pochen, und führet das klein gepochte Erzt in ge-wisse Rinnen, Satzlutten und Sumpfgrächen, wo sich

das