260 I Buch, 2. Abth. 2. Abschn. 6. Hauptst.
§. IY4-
MndknEin, Nachdem wir nun also eine kurze und deutliche»cgals^als vm Vorstellung de6 ganzen Bergwerköwesensmitgethel-Zchente, Quar- let haben: so müssen mir nunmchro die dabey fallen,dein Vorkaufc^ den Einkünfte des Regenten und dessen Direktion undder Metalle. Anordnungen darüber betrachten. Die wichtigstenEinkünfte des Bergregals bestehen ohne Zweifel indem Zehenden, welchen der Regent von allen gewon-nenen Metallen und Halbmetallen, fo wohl als aus an-dern von den Mineralien entstehenden Waaren undProducten zu genießen hat. Dieser ist in der That,wen» der Bergbau in einem lande blühet, sehr be.trächtlich; und ob es gleich die Vorsorge und Maaß.regel für das Aufnehmen des Bergbaues erfordern,daß man den neu angehenden Werken gewisse Frey.jähre gestattet, auch den Werken, die in keiner Aus-beute stehen, einen Theil desselben nachläßt: so bleibendennoch allemal sehr wichtige Einkünfte übrig; undman hat in der Folge desto mehr Nutzungen bey sol-chen Maaßregeln zu gewarten. DieQuartalgelder,so die Gewerkschaften erlegen müssen, geben gleichfallseinige Einkünfte an die Hand. Ungleich wichtigeraber ist der Vortheil des Regenten, der aus dem Vor-kaust der Metalle entsteht, als welches Recht ihm ver-möge des Bergregals gebühret, und zwar nichkallcinin Ansehung des Goldes und Silbers, sondern auchin Absicht auf alle andere Metalle und Halbmetalle,wenn er es für rakhsam erachtet, sich desselben zu be-dienen. Denn da der Landesherr in diesem Vorkaustdes Goldes und Silbers, die Mark Silber gemei-niglich um zwey, drey und vier Thaler, und die MarkGoldes wohl um dreyßig bis fünfzig Thaler wenigerbezahlet, wen» das Werk in guterBeschaffenheit undAusbeute steht, als derwahreWerthdesselben ist: sokann man leicht erachten, daß bey ergiebigen Berg-werken