Von dem Bergwerks- u. Salz-Regal. 261
werken des Laibes große Nutzungen daraus entstehen.Jedoch muß oer Regent auch hierinnen den neu an.gehenden und in keiner Ausbeute stehenden Werkenzu statten konnten, und entweder ihr gewonnenesGold und Silber nach dem wahren Werthe, oderdoch nicht vül geringer, bezahlen, wenn er dieBergwerke i» Aufnahme zu bringen, im Ernstebedacht ist ^
*) Man eignet auch dem Landesherr» das Vorkaufs-recht an dui Bergwerken und Kuren zu, die verkau-fet werden sollen. Wenn ganze Bergwerke zu ver-kaufen sind, oder der Landesherr ist bereits einMitgewerke an derjenigen Fundgrube, bey welcherKure zum Verkaufe kommen: so ist an der Ge-rechtsame selbst gar nicht zu zweifeln. Nur beysolchen Werken, wo der Landesherr noch keine Kurebesitzt, scheint das Vorkaufs-Recht nach der Na-tur der Sache, und nach allen Rechten in derWelt, die über gesellschaftliche Unternehmungenetwas verfüget haben, eher den übrigen Mitge-werken zuzustehen, es sey denn, daß sich der Lan-desherr in der Bergordnung, oder der Concession,solches Vorkaufs-Recht ausdrücklich vorbehaltenhatte. Allein, wenn auch dieses Recht ganzaußer Zweifel wäre: so würde ich doch solchesauszuüben nie anrathen, da ich gezeiget habe,daß der Landesherr wohl thut. wenn er sich aufseine eigene Rechnung und Kosten in den Bergbaunicht einläßt.
§. i95.
Alle diese Nutzungen des Bergregals, finden allge. Von ewigenmein in allen Landern statt. Es giebtaber noch eini. künsten,^dienurge andere Einkünfte, die nur in diesem oder jenem Lan- m ^Mbenende besonders eingeführet sind. So haben sich in ver- dm, als von demschiedenen Landern dieRegenten das Recht vorbehal-ten, Haupt- und Erbstollen, wodurch vielen Zechen ,MnckMrationeines Gebirges die Wasser abgeführet werden, selbst ».dcm Mitbaue
R z zu besten.