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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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272
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272 i Buch, 2.Abth. 2.Abschn.6.Hauptst.

als des Heerdes, hauptsächlich aber aufder Regierungdes Feuers und des Zuges desselben; wie man dennbey wohleingerichketen Feuerstätten zugleich die Solein besondern Wärmpfannen wärmen, und bey demnachfolgenden Sieden dadurch viel Feuerung ersparenkann. Auch kann die noch übrigeHitze aufgefangenund zur Trocknung des Salzes gebrauchet werden.Uebel Haupt laßt sich bey dergleichen landesherrlichenSalzsiedereyen die Admodiation mit großem Nutzengebrauchen: indem man nämlich einemEnkreprenneurfür dasStückSalz zu sieden ein gewisses ausmachet,der denn, weil er selbst allenthalben gegenwärtig ist,und auf seinen Nutzen sieht, die Sache viel wirth«schafclicher und sparsamer bestreiten kann, als wenn esauf des Landesherr« Rechnung und besondere Kostengeschieht.

§. 202 .

Don den Maaß- Wenn nun der Landesherr selbst Salzwerke in fei'b^ttsSairc^zu Landen hat; so ist eS allerdings billig, daß er denerhalte». Debit desselben vorzüglich befördert,damit unnöthiger

Weise für Salz kein Geld außer Landes geht. Zudem Ende ist er gar wohl befuget, nicht allein dieEin-fuhr alles fremden Salzes scharf zu verbieten, denSalzverkauf sich allein vorzubehalten, undzudiefemBehufeallenthalben Salzmagazine,Niederlagen undVerkaufshaufer anzulegen, sondern auch die Unter'khanen anzuhalten, daß sie erweisen müssen, wie sieihr benöthigtes Salz wirklich daselbst gekaufethaben;wannenhero sie sich bey dem Kaufe desselben eine Be-scheinigung geben lassen müssen. In den preußischenLandenhatman dieSalzbüchereingeführek, undjederHaushaltung nach der Anzahl der Personen und desViehes, ein gewisses Maaß Salz zu nehmen auferle-get, wodurch man freylich vor aller Einfuhr fremdenSalzes am besten gesichert ist. Da auch der Preiß

des