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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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Von dem Bergwerks- u.Salz-Regal. 27z

des Salzes nicht unbillig ist, und bey diesen zerstreue,ten und mit andern Staaten gar sehr untermischt lie»genden Landen, der Eingang fremden Salzes aus an.dereArtschwerlich zuverhindernwar; soistdiesc'An-staltgar nicht zu miöbilligen. Jedoch wollte ich dieseEinrichtung in andern Ländern, die bey einander lie-gen, und wo folglich der Eingang fremden Salzes eherverhindert werden kann, eben nicht anrathen, weilalle solche Zwangsanstalten außer de>- höchsten Noth,guten Regierungsgrundsähen gar nicht gemäß sind.

Vor allen Dingen aber muß derLandesherr in dieserauch der Armuth unentbehrlichen Sache einen billigenPreiß sehen. Denn eine übermäßige in großen Skaa.ten auf viele Millionen ansteigende Revenüe darauszu machen, welches bloß durch einen unmäßigen Preißerzwungen werden kann, so, daß das Pfund Salz öf-ters auf zwey und drey Groschen zu stehen kömmt, daskann unmöglich für billig und dem gemeinschaftlichenBesten der Unterthanen zuträglich erachtet werden;obgleich die Sache hin und wieder, besonders in Jta.lien, wirklich so hoch getrieben wird.

§. 20Z.

Man pflegetauch dasSalpetersieden unddiedar- DonbemSal-zu gehörigen Anstalten unter das Salzregal zu rech- dm darzu^ehL-nen, ob es gleich im Grunde nichts als ein gemeines «gen Anstalten.Nahrungsgeschäffte ist. Unterdessen da der Salpeter,als eine Hauptmaterie des Pulvers, z» dem heutigenKriegeswesen unentbehrlich ist, und mithin dieUnter-thanen zur Bestreitung des Aufwandes bey dem Mi-litair-Etac desto mehr Abgaben entrichten müssen; soist es allerdings rathsam, daß nicht allein der Regentsich des Vorkanfrechtes des Salpeters in seinen Lan-den bedienet, sondern auch allerley Anstalten machet,solchen mit möglichster Ersparung der Kosten, und ingenügsamer Menge, zu gewinnen. Gleichwie nun derLameralwlfsensch.UTH. S Sal.