276 i Buch, 2. Abth. 2. Abschn. 7. Hauptst.
derö in Ansehung des Goldes und Silbers. Nun hatman diese Metalle zu dem allgemeinen Werthe allerGüter angenommen, als man fand, daß das in d>nallerältesten Zeiten gewöhnlicheTauschen der Güter sovielen Unbequemlichkeiten u. Schwierigkeiten unter-worfen war (1 Th. H. 126.127.). Allein es blieb demungeachtet noch eine Schwierigkeit in den Commer-cien und Gewerben übrig; denn wenn man seine W aa-ren und Güter gegen Gold und Silber an andere über-lassen wollte, so mußte man diese Metalle nicht alleinnach ihrem Gewichte, sondern auch nach ihrer Güteund Reinigkeit untersuchen. Um nun dieser Beschwer-lichkeit abzuhelfen; so war eö nöthig, das; Gold undSilber nach dem Gewichte in gewisse Stücke zerklei-nert, und der Werth nach ihrer innerlichen Güte undReinigkeit dauerhaftig und glaubwürdig darauf be-merket wurde. Daraus ist also das Geld oder dieMünze entstanden; und weil Gold und Silber, ver-möge des Berqwerksregals, am ersten in die Händedes Regenten kamen, und dessen Bemerkung von deminnerlichen Werthe und der Güte der Münzen sowohlbey seinen Unterthanen, als bey Auswärtigen, aller,dings den meisten Glauben finden mußte; so war eönatürlich, daß man dieses Recht zu münzen vorzüglichder obersten Gewalt zueignete. Nachdem auch dieoberste Gewalt für das Aufnehmen derCommercienund den Wohlstand der Unterthanen überhaupt zusorgen verbunden ist; so war es auch nöthig, daß sichdie Vorsorge des Regenten dahin erstrecket?, daß dieUnterthanen durch falsche und geringhaltige Münzenicht betrogen würden. DasMünzregal ist also daShohe Rechtdes LaudeSherrn, nicht allein selbst in seinenLanden, mit Ausschließung aller andern, zur Beför-derunq der Gewerbe und Cominereien das benöthigteGeld prägen zu lassen, sondern auch den Werth allerfremden imLande roullirenden Münze zu bestimmen,
die