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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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Von dem Münzregal. 277

die da hineinschlagenden Angelegenheiten zu dirigiren,Geseße und Ordnungen darüber zu machen, und durcheinen Nebenzweck Einkünfte davon zu erheben. Manhat aber eigentlich zweyerley Sorten von Münzen,nämlich grobe oder harte, und Scheidemünzen. Unterdie groben Sorten rechnet man alleqoldenen Münzenund von silbernen die Speciesthaler, zwey und einDrittel- wie auchSecbStheil Stücken,oder wenn mannach Rcichsthalern ausmünzet, die ganzen,halben undviertel Thaler. Alle kleinere Sorten aber gehören un-ter die Scheidemünze.

§. 20;.

DieMünzen sind sehr alt in derWelt, und schon KurMMich-vor Abrahams Zeiten vermuthlich von denPhöniciern sens^nOcuM-erfunden worden. Wir können auch noch von den land und des da-persifchen und makedonischen Königen, von den Nachfolgern Alexanders des Großen, und besonders vonden griechischen Städten in denCabinetternverschie-dne Münzen vorzeigen. Die Römer haben gar zei-tig Geld zu münzen angefangen; und durch dieselbenhaben auch die Deutschen die Münzen kennen geler»ner, da sie sich vorher bloß mit dem Tausche der Waa.ren beholfen. Die alten fränkischen Könige ließenendlich selbst goldene und silberne Münzen schlagen,wiewohl nur aus dem römischen Gelde; und ein glei-ches thaten auch die Könige der Thüringer, Bayernund Gothen. Ja das Münzen nahm so sehr über-hand, daß auch die Bischöffe, Stifter und KlösterGeld prägen ließen, bis endlich Carl der Große dasMünzrecht zu den Regalien rechnete, und in den Mün-zen selbst einige Aenderung machete. Nach Abgangder Carolmger maßeten sich die mächtigen deutschenHerzoge des Münzrechtes wieder an; und die Kaiser,welche nach dem Beyspiele der Carolinger diesesRechtzu den Regalien rechneten, begnadigten so wohl die

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