282 I Buch, 2. Abth. 2. Abschn. 7. Hauptst.
ausgemünzet werden, mithin muß in der rauhenMarkdreyzehen Loth, sechs Gran sein Silber seyn,außerdemist die daraus geprägte Münze an Korne zu geringe.Aus diesem Unterschiede-es Schrotheö undKornes,entstehen nun die neunerley Münzfälle, wenn nämlichdie Münze i) an Schroth und Korn gerecht und gut,r) anSchroth und Korn zu gut, z) anSchroth undKorn zu geringe, 4) an Schroth recht, an Korn zu gut,5) an Schroth recht, an Korn geringe, 6) an Schrothzu leichte, an Korn zu gut, 7) anSchroth zu schwer,an Korn zu geringe, g) an Korn recht, an Schroth zuleichte, 9) an Korn recht, an Schroth zu schwer ist.Man kann also leicht erachten, wie bald in einem vondiesen Fällen etwas versehen ist, ob gleich den Münz-nieistern an Schroth und Korn ein Remedium*) ge-geben ist, oder etwas nachgesehen wird; und wie öf-ters mithin das zur Ausmünzung zubereitete Werk,oder wohl gar die Münzen selbst, wieder eingeschmol-zen werden müssen. Aller dieser mühsamen und weit-läufigen Geschaffte aber könnte man enkralhen, wennrnan dieLegirung höchstunnöthigerWeise nichtcinge-führet hätte.
Das Remedünn ist zweyerley an Schroth und anKorn. Weil das Abwägen dce Münzen nicht aufdas allergenaneste getroffen werden kann: so ist denMünzmeistern das Nemedium gegeben, daß ihnenan hundert Thalern groben Münzsorten ein Stückpassiret, das ist, es wird nichts daraus gemacher,ob hundert Thaler um ein Stück schwerer oder leich-ter sind, als das Münzgesetz verordnet; jedoch daßsie schwerer sind, hat man nicht viel zu befürchten.An zwey Groschen- und Groschensincke», passiertauf eben diese Art ein halber Thaler an hundert Tha-lern, und an kleinerer Scheidemünze ein Thaler.Das heißt das Rcmedium an Schroth. Das Remc-dünn an Kor» besieht darinnen, daß in der Markan der Feine des Silbers, oder am Gehalte, einhalber Gran passier, z. E. die Mark soll fein bal-len