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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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298
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Bei, solcherVerfassung hebtsich dcrEinwurfvon selbst, daß vieguten Landcs-mü»;cn ausge-führet tverden.

298 i Buch, 2.Abth. 2.Abschn. y.Hauptst.

dern Werth in seinen Landen gestattet, als derGehaltdes Goldes u. Silbers darinnen ausmachet; und zwarmuß dabey nicht immindesten aufcinenPrägeschatz,oder auf di eKosten der Ausmnnzung Betracht genom-men, sondern der Werth bloß nach dem innerlichen Ge-halte bestimmetwerden. Zu dem Ende sind Anstaltennöthig, wodurch alle im Lande erscheinenden fremdengrobenMünzsü, tenanfdas genaueste probiret werden;und nach Maa ßgebung desselben, ist so fort nicht alleinüber den Werth derselben, die gesetzliche Verfügung zumachen, sondern auch solche Einrichtung und Aufsichtzu treffe»,daß man sich in denGewerben aufdas genau-este darnach achtet, und dergleichen Proben müßen be-ständig wiederholet werde», damit unter dem vorigenStempel keine geringhaltige, oder gar falsche u. nach.gemachkeMünzeemschleiche; wiedenn überhauptaufdie falschen Münzer im Lande sowohl als auf die Ve-schneidringeü derMünzen, u. andere münzvcrdn bliebelUnkernchmungen, ein wachjamesAuge zu haben ist*),

*) Darunter gehöret auch das ernstliche Verboth, daßguteMünzsorteu nicht eingeschuielzet werden sollen. ESsind auch hierüber genügsame Reichs- und andere Ge-setze vorhanden. Allein, es ist itzo so weit gekommen,daß die Kipper und Wipper, diese Pest des gemeinenWesens, die steh mir Liese-luigcu für die Münzen reichmache», solches fast öffentlich thun; und man sollschon soweit gehen, daß man die besten Batzen aussu-chet und einschmelzet. Ja, es thun es öfters die Münz-stätte selbst, ungeachtet es ihnen nach den Reichsgcsc-tzcn so wenig erlaubet ist, als Privatpersonen.

§. 218.

Wenn man nun solchergestalt den im Lande roulli.renden auswärtigen grobenMünzsorten keinen andernWerth im Lande gestattet, als ihr wahrer innerlicherGehalt beträgt; und wenn den fremden Scheidemün-zen,wievorhin ausgeführckworden(§.2l6.), garkein

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