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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
Entstehung
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306
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zo6 I Buch, 2. Abtheil. z. Abschnitt.

Dritter Abschnitt.

Von den Contributionen, Steuern

und Abgaben der Unterthanen.

§. 22Z.

Swawerstttdttt handelt haben; so kommen wir auf die dritte»inen ünmittcl- Hauptquelle der ordentlichen Einkünfte des Staats,

Der große

A^achdem wir nunmehr» auch die Regalien abge-be» handelt haben; so kommen wir auf die dritte

LerUntetthanm "ämlich die Contributionen, Steuern und Abgabenzu den vrdcmli- der Unterthanen (§. 70.). Die Verfassung desSkaatS ist zwar eigentlich auf die Cammergüter oderDomainen gegründet (§.?;-); und man hat die indem allgemeinen Eigenthume des SkaatS unmittelbarbefindlichen Güter und Dinge, und die daraus entste-henden Rechte, oder die Regalien, gleichfalls der ober-sten Gewalt überlassen, um dadurch zugleich zur Be-streitung des in der Regierung vorfallenden großenAufwandes bereitestes Vermögen zu erheben (§.95.).Allein, so wichtig diese Einkünfte auch sind; so rei-chen sie doch zu den sehr starken Kosten, welche dieoberste Gewalt zur Beförderung der Wohlfahrt desStaats aufwenden muß, keineSwegeö zu, besondersnach der heutigen Gestalt der europäischen Reiche.Alle Regenten unsers WcltkheileS haben sich genörhi-get gesehen, sich in beständige Kriegesrüsiung zu se-Hen, und auch in Friedenszeiten beträchtliche Krieges-Heere zu unterhalten, weil Frankreich einmal in einesolche Verfassung getreten, und dadurch feinen Nach-barn fürchterlich geworden war. Ueberdieß steigt derPracht der Höft immer höher. Hierzu wird nunfreylich em sehr großer Aufwand erfordert, der ausden Einkünften der Cammergüter und Regalien nicht

bestrit-