Von den Stemm u.Contributionen. zo?
bestritten werden kann. Um nun denselben aufzu«bringen, müssen die Unterthanen aus ihrem Privat,vermögen den erforderlichen Beytrag thun; lind obzwar dieser Beytrag nur in dem Falle statt findet,wenn die Einkünfte des Staats aus den Cammergü-tern und Regalien nicht zureichen; so hat man dochnach der heutigen Verfassung der europäischen Skaa.ten nicht zu gewarten, daß derselbe so leicht aufhörenwerde. Es wird auch dieser Beytrag der Unte, tha.neu anjeßo in keinem einzigen Lande, wie ehedem, alseine außerordentliche Beyhülfe derselben angesehen;sondern er ist allenthalben zu beständigen Einkünfteneingerichtet, davon die Aufbringung des außerordent.lichen Aufwandes desStaatö in besondern Nokhtallcnferner zu unterscheiden ist. Folglich sieht man sich aller-dings genöthiget, diesen Beytrag der Unterthanen ausjhremPrivarvermögen zu den ordentlichenEinkünstendes Staats zurechnen.
§. 224.
Es ist gar kein Zweifel, daß nicht die Unterthanen S»ulki'gkcllschuldig seyn sollten, diesen Beytrag zu dem großenAuswande des Staats zu leisten. Ihr Privatvermö- rrap«-, undgen, in so fern alle Unterthanen ihrer gemeinschafrli. E davon,chen Wohlfahrt wegen in einer genauenVereinigungmit einander stehen, und einen einzigen Körper odermoralische Person vorstellen,ist zugleich das allgemeinewiewohl mittelbare Vermögen des Staats, und derStaat ist mithin gar wohl befugt, sich dieses Mittel»baren Vermögens zu seiner Wohlfahrt zu bedienen,wenn sein unmittelbares Vermögen nicht zureichet.
Gleichwie auch die Unterthanen die Einrichtung einesgemeinenWesenszurBefördeningihrergemeinschaft.lichen Glückseligkeit einmalbeliebethoben; so könnensie sich auch der darzu erforderlichen Mittel nicht ent.brechen, wie wir in der Abhandlung ihrerPflichten
U 2 genug»