ZO8 I Buch, 2. AbLheil. z. Abschnitt.
genugsam gezeiget haben (i Theil, §. Z97.). Ebendaselbst haben wir auch ausgeführet, daß zwar dieseSchuldigkeit der Unterthanen uneingeschränket ist, u»daß sie allem erforderlichen Aufwande und Nothfäl-len des Seaats nicht allein mit einem Theile ihrer Ein-künfte oder GewinnsteS, sondern auch, wenn es nö-thig, mit dem ganzen Gewinnste, ja in äußersten Nö.then, mit ihrem Vermöge selbst, ganz, oder zum Theil,zu statten kommen müssen; daß aber dennoch in ge,ruhigen Zeiten dieser Beytrag über einen gewissenTheil ihres Erwerbes sich schwerlich erstrecken könne(i Theil, §. gor. 402.), wie wir denn auch daselbst ge-wiesen haben, daß die Bestimmung und Erhebungdieses Theiles von ihrem Gewinnste, und die darzu nö-thigen Einrichtungen und Anstalten der obersten Ge-walt zustehen, wenn nicht durch die Reichs-Gi und-gesetze und die Freyheit der Stande, ein anderes ein-geführet worden (i Theil, H. 40z.). Dieser mäßigeTheil des GewinnsteS, den die Unterthanen zu Be-streitung des großen Aufwandes des Staats von ih-rem Privatvermögcn beytragen müssen, und welchender Regent nach gewissen festgesetzten Einrichtungenund Gegenständen, soviel möglich, auf eine der Wohl.fahrt des SlaatS unnachthellige Weist erhebt, istnuneben dasjenige, was mau Contrikutionen, Steuern,Abgaben, Austagen, Jmposten, Ungelder und derglei-chen zu nennen pfleget. Dieser ist es auch, den man un-ter dieordentlichen Einkünfte desSraarsrechnet; dahingegen der außerordentliche Beytrag der Untertha-nen eines ungewöhnlichenTheiles ihres GewinnsteS,oder eines Theiles von ihrem Vermögen selbst, in diehernach folgende dritte Abtheilung gehöret.
§. 225.
Die Contributionen, Steuern und Abgaben derUn-geln von Grün- terthanrn, machen demnach einen Theil von dem be-reite.