Von den Steuern u. Contributionen. 509
reitesten Vermögen deöStaatö aus, womit defsenAuf. bang der Steu«wand bestricken wird; und indem wiroben von Grün. butivnen. ^düng des bereitesten Vermögens des Staats gehan-delt haben; so istdaselbst bereits gezeiget worden, daßdieselben auf eine dem allgemeinen Vermögen desStaats, und der gemeinschaftlichen Wohlfahrt desRegenten und der Unterthanen unnachlheilige Art er-hoben, mithin die Gegenstände, worauf dieselben ge-gründet werden sollen, ihrer Natur und Endzweckenach genau geprüfek werden müssen, ob sie nämlichin Ansehung ihres Zusammenhanges mit dem Auf-nehmen des Nahrungsstandes und der WohlfahrtdesSraakS, vertragen, daßeinTheildesGewinnsteSder Unterthanen durch Contributionen und Abgabe»davon genommen werden kann (§. ^4.). Eben da-selbst haben wir auch festgesetzet, daß der zu erhebendeTheil des Gewinnstes gerecht seyn müsse, und folglichweder zu stark seyn, noch aufalleGegenstande gleichgeleget werden könne (§. zz.); wie wir denn auch da-selbst gewiesen haben, aus was Art der Gewinnst derUnterthane überhaupt berechnet werden kann, um dengerechten Theil davon zu ziehen. Alles dieses muß manbey dem Conkributionswesen alsGrundregeln ansehen,daraus die besondern Einrichtungen undAnstalten her-geleitet werden müssen. Es sind aber ausser denselbennoch verschiedene andere Grundregeln nöthig,, ehe wirzu der besondern Abhandlung der Contributionen undSteuern schreiten können, die wir demnach zuförderstvoraussetzen müssen.
§. 226.
Solchemnach ist es als eine hauptsächliche Grund. FernereGrund-regel beyden Contributionen, Steuern und Abgabenanzusehen, daß man zu denselben, so viel möglich, sol- gc suchen, daß dieche Wege und Einrichtungen ausfündig zu machen su- Äbgabm"frey^chcn müsse, damit sie die Unterthanen mit willigem ,vMs cntrich-und freudigem Herzen, und gleichsam aus eigener ^
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