Von den Steuern und Contributionen. zu
n) Diese Einrichtung ist an verschiedenen Orten wirklicheingeführet, z.E in Frankenhausen, im Schwarzbur-gischeu, ist die Ordnung, daß niemand die Brauge-rechtigkeit ausüben darf, ob er gleich ein braubcrech-tigteS Haus, und andere nach dasrgcr Verfassung nö-thige Grundstücke besitzt; wenn er nicht 22 Mfl. Ge-schoß jährlich entrichtet. Dieses verursachet, daß mandie Abgabe» mit Freuden entrichtet, und öfters schlech-te Grundstücken, wenn sie nur mit vielem Geschossebeschweret sind, theuer bezahlet.
§. 227.
Mit dieser Grundregel hat eine andere eine großeVerwandtschaft, welche darauf ankömmt, daß die heg, dem CreditSteuern und Abgaben eine solche Einrichtung haben ^müssen, daß sie der vernünftigen Freyheit der mensch, thanen nichtlichen Handlungen, dem Credite der Kaufleute, dm nachthcilig seyn.Gewerben selbst, und überhaupt dem Zusammenhangeund Aufnehmen des Nahrungsstandes und derCom-mereien nicht beschwerlich, hinderlich und nachtheiligfallen. Widrigenfalls ist eö offenbar, daß die ohne-dem gar nicht angenehmen Abgaben den Unterthanenweit unangenehmer und verhaßter werden müssen.
Wenn man auch diese Grundregel außer Augen setzet;so handelt man nicht allein wider den allgemeinenGrundsatz allerRegierungSwissenschaften, indem manstatt der allgemeinen Glückseligkeit der Unterthanenihr Misvcrgnügen, Unglück und Elend befördert; son.dern man sehet auch die erste Grundregel derCame-ralwissenfchaft außer Augen, nach welcher das berei-testeVermögen desSkaatS aufeinedemallgemeinenStaatSvermögen und der gemeinschaftlichen Wohl-fahrt des Regenten und der Unterthanen unnach-theilige Art aufgebracht werden soll (H. 16.). Manschadet auch widrigenfalls auf viele andere Art demAufnehmen und der Wohlfahrt des StaatS; lind einiand, in welchem diese Grundregel außer Acht gelassen
U 4 wird,