tz!2 ! Buch, 2. Abtheil. z. Abschnitt.
<vird, kann schwerlich an Volke und ReichthumeWachsen. Vielmehr werden sich alle diejenigen, de»nen es nur immer möglich ist, daraus wegzubegebcnsuchen.
H. 228.
Die Steuern Es ist gleichfalls eine Grundregel, daß man diescn^in^ere^ter Steuern und Abgaben von allen Unterthanen in ge-Gleichkeit erho- rechter Gleichheit erheben müsse; denn alle Untertha-den werden. ncn haben hierinnen eine gleichmäßige Verbindlich-keitaufsich(>j/. 224.); und alle haben an dem Schutzedes Staacs, und andern aus der Verfassung eines ge-meinen Wesens entspringenden Wohlthaten, gleichenAntheil. Wenn aber diese gerechte Gleichheit beobach-tet werden soll; so muß vornehmlich die Proportion desVermögens zum Grunde geleget werden, weil sich derSchutz des Staats hauptsächlich in Ansehung desVermögens zeiget, und weil derjenige, der ein großesVermögen besitzt, ohne Zweifel mehr Schutz genießt,als derjenige, der ein geringes, oder gar kein Vermö-gen hat. Dahero muß in der Einrichtung der Ab-gaben auf die armen und wenigvermögenden Unter-thanen großer Betracht genommen werden; indemman überhaupt nicht sagen kann, daß dieselben etwasgewinnen. Denn ob siezwarihrehöchsteNothdurftund Unterhalt erwerben; so kann man doch nicht be-haupten, daß sie etwas gewinnen, wenn sie davonnichts entübrigen können. Man muß jedoch diese. Grundregel mit solcher Einschränkung anwenden, daßsie den vorhergehenden Regeln nicht widerstreitet;denn ob zwar alle Unterthanen in gerechter Gleichheitnach der Maaße ihres Vermögens die Abgaben ent-richten müssen; so leidet es doch die Natur und derEndzweck verschiedenerArten von Gütern nicht, daßalle Gegenstände gleich stark mit Abgaben belegetwerden können (§.22;.).
§. 229.