Von den Steuern u. Contributionen. ziz
H. 22c).
Eine fernere Grundregel ist es, daß die Contribu- Die Abssrmtionen und 2lbgaben einen sichern, festen und unbe- ch^undÄnrrüglichen Grund haben, und folglich auf solche Ge- Gruvdbakca.genstande geleget werden müßen, woraus sie nichtallein fertig und gewiß erhoben werden können, son-dern wobey auch der Betrug unddieVerfchweigungder Unterthanen, und der Unterschleif der Einnah-me . Bedienten, so leicht nicht statt findet. Daßdiese Grundregel ihre ungezweifelte Richtigkeit habe,ist gar leicht einzusehen. Das bereiteste Vermögendes Staats, wird von der Regierung zu dem Endeaufgebracht, damit der große Aufwand des Staatsbcstritten werden kann. Dieser Aufwand muß znbehörigen Stunden und Zeiten geleistet werden; undalle Ausgaben haben in der Einrichtung der Regie-rung, und dem Wirkhfchafts-Etate ihre festgesetztenBestimmungen. Folglich kann ohne Nachtheil desStaats keine Art der Ausgaben unterbleiben, oderaufgeschoben werden; und das bereiteste Vermögenkann mithin auf keinem ungewißen und leichtfehlen,den Grunde beruhen. Diejenigen Gegenstände derSteuern und Abgaben sind also schwerlich anzura-then, wo.es entweder auf das eigene Gewissen derUnterthanen ankömmt, oder wo derBetrug und dieVerschweigung ohne'große und strenge Aufsicht nichtverhindertwerdenkann. WennauchderUnterschlcifder Einnahme-Bedienten bey den Gegenständen derAbgaben leicht statt findet; so wird das fand mit Ab-gaben beschweret, davon doch ein guter Theil demAufwande und dem gemeinschaftlichen Besten desStaats nicht zu statten kömmt, weil man, ohne dieMenschenliebe zu verletzen, voraussetzen kann, das;es mehr eigennützige und betrügerische als ehrlicheMenschen giebt, zumal wenn sie ihren Betrug zu ver»bergen sich gegründete Hoffnung macherrköKsen.
U Z §.2Z<2. ,