Von den Steuern und Contributionen. 315
eö eine Klugheit wäre, daß derStaakzu seinem Nach.theile, und auf Kosten der Unterthanen, unnöthigenBedienten Unterhalt verschaffet. Eine weise Regie,rung darf nichts aufwenden, was nicht zu dem Zu.sammenhange des Ganzen, und zu dessen Aufnahmeund Wohlfahrt gereichet.
2) Die Vielheit der Einnahme-Cassen ist auch derNeigimg der Unterthanen gar nicht gemäß. Siemüssen allerdings unwillig werden, wenn so garvielerlei) Abgaben sind, so, daß sie niemals damitfertig werden. Man hat es aber nach einer vorher-gehenden Grundregel gar nicht außer Acht zu lassen,wenn es möglich ist, die Abgaben solchergestalt ein-zurichten, daß sie die Unterthanen mir vergnügtemund willigem Herzen entrichten.
§. 2ZI.
^Die letzte Grundregel endlich ist: man muß den ManinußdieUnterthanen die Abgaben auf alle mögliche Art er.leichtern, und dahero dieselben nichtallein zu kleinen bequemen FeiteTheilen, sondern auch zu behörigen auf ihren Zu.stand gerichteten Zeiten bestimmen. Die Richtigkeitund derNußen dieser Regel ist leichteinzusehen; undin der That, wenn die Steuern von den Grundstü-cken alle Monate bezahlet werden; so können sie nie.wand zur Last fallen. Man muß aber auch dabeydie Verfügung treffen, daß solche alsdann zu bestimm,ter Zeik ohne die geringste Nachsicht eingetrieben wer-den , und niemals Reste aufschwellen. Hier ist diegrößte Strenge eine wahre Wohlthat für die Unter-thanen; denn gemeiniglich lassen nur unordentlicheund schlechte HauSwirthe solche Reste anwachsen,welches endlich zu ihrem eigenen Untergänge aus»schlägt; indem die Bezahlung am Ende dennoch ge.schehen, und mithin das Grundstück selbst angegrif-fen werden muß. Da hingegen ein jeder zuerst aufdie Abgaben bedacht ist, wenn er einmal weiß, daß
schlech.