Von den Steuern aufdie Grundstücke. zA
sen. Es dienet auch sehe zu einergenauen RichtigkeikderFund- und Lager-Bücher, wenn alleStadt-Markt^und Dorf-Fluhren nach der Lage und Größe eines je^den Grundstückes und deni Namen seines Besitzers inCharten, Wappen und Riste gebracht werden. Denriwenn man aus den Lager, llnd Fund-Büchern Ep-tracce und Tabellen verfertigen läßt, und solche gegerijene Charten und Riste halt und genau untersuchet-so muß sich so gleich sinden- ob etwas verschwiegeiiworden- oder sonst eine Unrichtigkeit vorgegangen ist«Zu dem Ende müssen auch diejenigen Grundstücke, sästeuerfren sind, Und demÄdet, der Geistlichkeit, L^irichen, Schulen und andern gottseligen Anstalten gö.hören, so wohl in den Fund- und Lager-Büchern, alsin den Charten und Rissen, gleichfalls genau verzeich-net und vorgestellet, die Steuerfreyheit aber öaber-bemerket werden-
Diese genaue Richtigkeit so wohl der Fund- und . Deren MchtigrLager. Bücher, als der Charten und Risse von allen ,^mWng «!-Fluhren, kann jedoch nicht erreichet werden, wenn ler Grundstückeman nicht alle Grundstücke des ganzen Landes von ^üea werdestbeeidigten Feldmessern- die in Diensten des Regentenstehen, mltZuziehungeinesjedenOrtesGerichköobrig-keit- richtig ausmesseN läßt; und es ist in der That ankein wohleingerichtetes und billiges Contributionswe-sen zu denken, werili man incht vor allen Dingen zudieser Ausmessung schreitet. Denn nichts ist so un-richtig, als fast in allen Ländern die alten Fund- undLager-Bücher und Steuer-Catasträ sind- Ein StückLandes- das darinnen für fünf bis sechs Acker bemer-ket ist, halt zuweilen wohl zehen Acker; und verschieidene Grundstücke sind darinnen gär nicht vorhänden-vder man weiß wenigstens deren Besitzer nicht anzuigeben. Es ist also gar keine gerechte Gleichheit iii
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