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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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Z24 iBuch, r.Abth.z.Abschn. i.HaupLst.

man nun alle diese Classen und Einteilungen iniAuslegung und Bestimmung derContributionen undSteuern vor Augen hat; so kann es gar nicht fehlen,daß nicht darinnen eine gerechte Gleichheit unter denUnterthanen beobachtet werden sollte«

Man muß zugleich dabey auf die Lage einer GegendBetracht nehmen« Diejenigen Gegenden, so nahe beyder Residenz oder einer andern großen Sradt sind,können ihre erzeugten Produkte ungleich vortheilhafti-ger anbringen, als diejenigen, so weit von großen S tas-ten abgelegen sind. Eine solche Gegend also kann al-lerdings unter die guten gerechnet werden, wenn siegleich der Beschaffenheit ihres Bodens nach unter bismittelmäßigen gehöre»,

§. 2Z8.

Wie der Gc< Has bereiteste Vermögen des Staats, wenn es auf

terthanen* von unschädliche Art aus dem allgemeinen Vermögen desden Grundliü-Staats erhoben werden soll, muß auf den Gewinnstnm U." der Unterthanen gegründet werden (§.i?.). Folglich

müssen auch die Contributionen und Steuern von denGrundstücken in einem Theile des Gewinnsteö beste-hen, den die Unterthanen von ihren unbeweglichen Gü. ^kern ziehen« Man muß demnach den Gewinnst vonden Grundstücken zu berechnen wissen, wenn man mitgerechter Gleichheit und zureichendem Grunde, Con-tributionen und Steuern Varauflegen will. Diesesgeschieht in Ansehung der Aecker am besten, wennman durch behökigeUntersuchungen ausfündig machet,wie viel Körner in dasiger Gegend, oder Fluhre, aufeinen guten, mittelmäßigen und schlechten Acker amgewöhnlichsten geerndet werden, wenn man ein Jahrin das andere rechnet,; da denn ein Korn zur Aussaat,und zwey Körner zur Wirthschaft abgezogen, das übn-ge aber als Gewinnst angenommen wird *). Diesegewonnenen Körner werden sodann nach einem Mit-telpreiße zu Gelde gerechnet, und der Gewinnst mithin

bestim-