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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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325
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Von den Steuern aufdie Grundstücke. 525

bestimmet. Die Nutzungen der Wiesen, Weingut-ten, Holzungen und anderer Grundstücken, werden,wie sie am gewöhnlichsten, und in Mitteln Jahren zufallen pflegen, gleichfalls zum Grundegeleget, die da-bey aufzuwendenden Unkosten abgezogen, und der Ge-winnst mithin bestimmet. Eben so werden die wahr-scheinlichen und möglichen Einkünfte au6 den Häu-sern, nach derGröße derselben, und der Beschaffenheitder Städte in Betracht gezogen, so, wie nämlich einHaus in einer jeden Classe durch die Vermischung zunutzen wäre; und die eine Hälfte wird als jährlich auf-zuwendende Baukosten, die andere Hälfte aber, alsGewinnst gerechnet. Man kann zwar auch den Wertheines Grundstückes, so, wie es jeden Ortes vertäu-set werden könnte, zum Grunde legen, unddieJnter-effedavon als Nutzung ansehen; allein der Werth derGrundstücke, hängt von gar vielen Umständen ab,die keinesweges mit der Nutzung, oder dem Gewinnsteeine gänzlicheUeberxinstimmunghaben. DiegerechteGleichheit wird also unstreitig bester durch die ersteBe«rechnungsart bewirket?

2) Es ist die Frage, ob bey dieser Berechnung des Ge-winnstes auf die Geld-und Getraide Zinsen, Zehendenund andere auf den Grundstücken haftende Beschwer-den, die ste den Kirchen und Stiftern, Ritter- undFrey-Gütem, oder den Stadtrarhen zu leisten schuldigsind, dergestalt Betracht zu machen sey, daß man die-se Beschwerden zuförderst von der Nutzung abziehenmüsse, ehe man den dritten oder vierten Theil des Ge-rvinusteö nach Maaßgebung des Contributionsfußesberechnen könne. Einige Schriftsteller, die Lehrbü-cher über die Camcralwissenschaften geschrieben ha-ben , behaupten dieses. Allein, sie sind in diesemStücke irrig. Diese Zinsen und Beschwerden setzenConkracre unter Privatpersonen voraus, bev welchender Zinsmann das Grundstück entweder ganz umsonst,oder doch gegen ein geringes Geld bekommen hat.Diese Vertrage gehen dem Landesherrn und denX z übri-