Von diesen Ge-winnKe wird einMisee Theil zuden Steuern be-ü>»«mr.
^26 I Buch, r.Abch. z.Abschn. I. Hauptst.
übrigen Mitbürgern nichts an; und sie können des-halb den Besitzern keine Erleichienwg zugestehen.Diese Zinsleute würden in der That besser fahren,als andere Unterthanen, weil sie wohlfeiler zu ih-ren Grundstücken gekommen waren, und doch, ihreaufhabenden Anisen mit eingerechnet, eben nichtmehr Lasten zu tragen hatten, als andere. Inder That sind auch dergleichen mit starken Zinsenund Diensten, mit Aehcnden und dergleichen be-schwerte Grundstücke, allemal ungleich wohlfeiler,als diejenigen, die dergleichen Lasten nicht haben,zu einem deutlichen Beweise, daß man in demSteueranschlage darauf keinen Betracht nimmt.Ich weiß es auch aus den Steuercatastris selbst.Wenn z. C. in Sachsen ein mittelmäßiger Ackermit ein und einem halben Steucrschockc beschweretist; so hat ein Zinsacker, ob er gleich öfters einenScheffel nordhausisch Maaß Zinsgetreide zu entrich-ten hat, deshalb nicht weniger.
§. 2ZY.
Von diesem solchergestalt ausfündig gemachten Ge«winnste von den Grundstücken wird nun ein gewisserTheilalsContribution oder Steuer bestimmet. Die-ses kann der zehende, sechste, vierte oder dritte Theilseyn, nachdem der Aufwand des Staats groß ist,oder nicht, und die Wirthschaft des Hofes wohl oderübel geführet wird. Wir wollen annehmen, daß dervierte Theil als Contribution ober Steuer, erhobenwerden soll; so geschieht die Bestimmung folgender-gestalt. Z. E. Man hat zum Regulativ angenom,men, daß von einem guten Acker in einer mittlern Ge-gend fünf Körner geerndket werden; so bleiben zweyKörner Gewinnst, nachdem man drey Körner zurAussaat und Wirthschaft abgezogen hat. Das KornAussaat aufdiesemAcker oderMorgen, ist ein halberdresdner Scheffel; so ist mithin ein Scheffel dreßd-nisch Gewinnst. Dieser Scheffel wird nach einemMittelpreiße zu einem Thaler acht Groschen,oder zwey
Gul-