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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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327
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Von den Steuern aufdie Grundstücke. Z27

Gulden, angeschlagen; so ist der vierte Theil, undmithin jährliche Steuer davon ein halber Gulden,welcher auf zwölf Monate vertheilet wird (H. szi.),da denn die monatliche Steuer acht Pfennige beträgt.Wenn nun der fünfte oder sechste Theil des Gewinn»steS vonden Grundstücken alsContribution bestimmetwird; so kann man sagen, daß die Unterthanen gutstehen, und nicht hart angegriffen werden; und diesesist der gerechte Theil, den eine weise Regierung zu er.heben, verschiedener Ursachen wegen, nicht unterlassensoll(§.Z8>). Der vierte Theil ist noch erträglich; al»lein der dritte Theil ist in der That schon etwas zustark, zumal in Ansehung solcher Leute, die nicht vielGrundstücke besitzen, und mithin mit zwey KörnernzurWirkhschaft nicht zureichen; da sie denn beydengeringsten Unglücköfällen die Substanz ihres Vermö»genS selbst angreifen müssen. In den meisten deut.scheu Staaten wird der vierte Theil erhoben, die Bi-schossthümer ausgenommen, deren Unterthanen nocham leidlichsten gehalten werden. In einigen Staa-ten wird der dritte Theil des Gcwinnstes gezogen; undsonderlich findet dieses in den Landen der mächtigstenReichsstande statt, weil siegroße Kriegcöheere unter-halten müssen. Jedoch versteht es sich von selbst,daß bey einem solche» Theile keine andern Nebenab-gaben, z. E. Kopfsteuern, Accise und dergleichen aufbeständig aufgeleget werden können. Denn in die.sem Falle würde auch der vierte Theil des Gewinnersbereits zu stark seyn.

§. 240.

Diese Art und Weise nun, den als Steuer zu er-^Aaus^ent-hebenden Theil des Gewinnstes zu bestimmen, und die burim^fuß.dabey festgesetzte Einrichtung und Richtschnur, wirdder ContributionSfuß oder ein Stcueranschlag *) Mdenen üäwgenennet. In einigen Ländern hat man gewisse all. dem.

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