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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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329
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Aon den Steuern aufdie Grundstücke. 529

pornehmen. Denn ohne diese steht doch keine genaueGleichheit zu erhalten, und der alte ist öfters so gut alsher neue, den man einführen will.

*) Es fragt sich, ob man unter den Wörtern Steuer-Nlischlag undCensributionsfuß, ganz einerley Begriffversieht. Ob sie zwar gemeiniglich in gleich besen-tenvem Verstaust genommen werden: so sind sie dochin schalster Bedeutung von einander unterschieden,Steueraiischlag zeiget eigentlich das Geschaffte an,wodurch die Grundstücke in Elasten gebracht, ihreNutzungen berechnet, und ein gewisser Theil des Ge-winnstes zur Contribution bestimmet werden. Con-tributionsfuß aber drücket in scharfem Verstände dieArt und Weise. die Ordnung und Einrichtung aus,wie die Steuern erhoben werden sollen, z. E. wennman ein jedes Grundstück mir so viel Thalern oderSchock Groschen Gewinnst bemerket, und darnachbestimmet, wie viel monatlich oder jährlich davon znxiffrichten ist,

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AuS dem festgesetzten Contributionsfuße und den VonbenStcu-pbengedachten Fund- und Lager-Büchern, Charten ^Mrgfaltstcund Risten, entsteht das Steuercatastrum eines jeden ihre Richtigkeit,Ortes. Es ist aber dasselbe ein richtiges Verzejchnißaller und jeder Grundstücken einer Fluhre und Ortes,

Nach ihrer jage, Größe und Beschaffenheit, so wohlstach der Classe, zu welcher ein jedes in dem Contribu-tionöfuße gehöret, als mit Bemerkung des daraufge-legten Steueranschlages, und des Namens seines zei-tigen Besitzers. Diese Steuercqkststra müssen in dergenauesten Richtigkeit fortgeführet, und dannenheroglle bey den Grundstücken vorgehende Veränderungenauf das sorgfältigste darinnen bemerket werden, weildie Richtigkeit in dem ContnbutionSwesen hauptsäch.sich auf diese Cakastra ankömmt. Zu dem EndeMüssen sie alle Zahre von dem Steuereinnehmer und

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