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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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330
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zzo iBuch,2.Abth.z.Abschn. i.Hauptst.

der Obrigkeit des Ortes übersehen, alle 8 oder icrHahre aber durch besondere Steuercommiffarien re.vidiret, auch allezo bis 40 Jahre neue gemachet, diealten aber sorgfältig aufbewahret werden; jedoch müs-sen die neuen nur Fortsetzungen der alten seyn, undgenau mit denselben übereinstimmen. Man mußsuch alle diejenige» Dinge durch gesetzliche Verfügun-gen aus dem Wege zu räumen suchen, welche die Un-richtigkeit dieser Steuercatastrorum am meisten ver-ursachen. Darunter gehöret nun vornehmlich die be-ständige Zerkleinung der Grundstücke bey den Erb.schaften, die auch in öconomischem Betrachte gar nichtrarhsam ist.

§. 242.

Der Regent Der Regent hat unstreitig das Iu8 ccstleckrmcii in^seinen Landen, in so weit dieses Recht durch die Reichs-über jeden ein- Grundges.tze, und die Freyheit der Stände nicht ein-gebrauchE^'" geschränket ist (1 Theil, §. 40g ). Dieses kann ernun entweder einzeln überjedcn Unterthan, und jedesGrundstück ausüben, oder einem jeden Kreise, Amte,Herrschaft, oder Orte, nach einem ungefähren Ueber-schlage der darinnen befindlichen Grundstücken und ih-rer Beschaffenheit, eincgewiffe Summean Contribu-tioncn zutheilen, und die fernere Euikheilung aufdieeinzeln Unterthanen, und ihre Güter, den Ständenund Gerichtöobrigkeiten nach einer von ihm zu er-theilenden Vorschrift überlassen. Zuweilen besitzenauch die Stände, Herrschaften und Unterobrigkeitendiese fernere Einthcilung, als ein besonderes Recht,welches das In«, lubcoilecckancii genennet wird. Al-lein, es ist ungleich rathsamer, wenn der Landesherrüber jeden einzeln Unterthan seinluscolleckauäi selbstausübet, wie wir oben im ersten Theile (ioc.cit.) er.innert haben, und wie wir auch in dieser Abhandlungvoraussetzen. Wenn auch die Gey'chtSobrigkeitcn

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