Von den Steuern aufdie Grundstücke, zzi
das Iu8 subcollcökanäl hergebracht haben: so mußdennoch der Regent denContributionsfuß selbst ein-richten, auf die Befolgung desselben, unddieBesteu-ru ng der einzeln Güter ein wachsames Auge haben,u ndbey jeder neuen Einrichtung in demSteuerwesen seineCommissanen allenthalben selbst gegenwärtig seyn, '
auch sich richtige Rechnungen von denSteuern der ein-zeln Unterthanen einsenden lassen. Denn wenn diesesnicht geschieht: so kann das lu-r subcolleciancli leichtgemisbrauchet, und nicht allenthalben in gerechterGleichheit und Billigkeit verfahren werden.
§. 24z.
Gleichwie wir als eine Grundregel angenommen Don der mo«haben, daß die Contributionen und Steuern in kleinen "rMungTheilen, und mithin monatlich entrichtet, auch ohne Steuern und ih-alle Nachsicht eingetrieben werden müssen (§. 2 zi.); Haupreasse?^so muß auch ein jeder Steuereinnehmer das monat-lich erhobene Quantum mit seiner Rechnung, die aufTabellenart eingerichtet seyn kann, an die Kreis-Steuereinnahme einliefern, die es gleichfalls alle Mo-nate auf einen gesetzten Tag, nachdem alle Lieferun-gen der Steuereinnehmer geschehen sind, zurHaupt-casse der Provinz, oder des Landes einsenden muß.
Auf dieseArt wird nicht allein eine genaue Ordnungin dem Steuerwesen erhalten, sondern man darfauchnicht um Steuereinnehmer bemühet seyn, die großeCautiones, oder Vorstände machen können. Denndas monatliche Quantum der einzuliefernde Steuern,ist bekannt; und wenn keineReste gestattet werden:so kann er nicht weniger einsenden, ohne die Ursachenanzuführen und zu bescheinigen. Folglich ist mau we-gen des Steuereinnehmers allemal gesichert, wenn erso hoch Caution gemachst hat, als die monatlicheContributionssumme beträgt. Man muß auch keineAusgaben gestatten, die nicht gleichsam bereits gesetz-