zzr iBuch, 2.Abth. z.Abschn. i.Hauptst.
lich festgeftßetsind; und wenn man zu Vermeidungder Weitläufigkeiten von denKreis- «.Steuer-Ein-nehmern Zahlungen thun laßt: so ist das eigentlich kei-ne Ausgabe, sondern die Anweisung der Cammer, unddie Quittung des Empfängers, wird der Hauptcassestatt baaren Geldes zugerechnet,
§. 244,
DonberDor- Alle Jahre muß ein jeder Steuereinnehmer seineme^be/dcm Hauptrechnung zur Kreiseinnahme einsenden, dieEttucrwescn, denn daselbst von dem Kreiseinnehmer mit Zu.
ziehung des in jedem Kreise befindlichen Steuercom-missarii, Landrathes, oder Krieges-und Domainen-Rathes, wie die preußische Verfassung ist, in Bey-seyn desSkeuereinnehmxrs untersuchet und justificjretwird. Die Rechnung der Kreiöeinnehmeraber wirdvon dem Cammer-Costegio untersuchet; zu welchemEnde bey demselben allemal einige Räche die Vorsor-ge für das Skeuerwcsen haben, die mitandern Rathenalle drey, oder sechs Jahre, abwechseln. Die Haupt-beschäfftigung der Cammer ist die Einrichtung einesgerechten gleichmäßigen und billigen Contributions-fußeö, nach den hier ausgeführten Maaßregeln, unddie Bemühung, so wohl denselben durch eine genaueOrdnung und Aufsicht beständig aufrecht zu erhalten,als Vorsorge zu tragen-, daß den ertheilten Steuer-ordnungen und Reglements auf das genaueste nach-gelebec werde. Sodann muß das Augenmerk desCammer> Collegii vornehmlich dahin gerichtet seyn,daß die Steuern auf eine dem Lande unnachtheiligeArt beständig vermehret werden. Dieses muß aberkeineswcgeö durch Erfindung neuer Contributionsar-ten oder Erhöhung der alten geschehen, sondern durchden bessern Anbau und Cultivirung des Landes(H. 61-bz.); dabey denn für die Cammer verschiede,pe Geschaffte entstehen, indem sie so wohl die Frey.
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