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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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Bon den Steuern aufdie Grundstücke, zzz

jähre bestimmen und bewilligen, als Sorgfalt anwen-den muß,daß nach Endigung derselben derNeuanbau-ende zur Contribution gezogen wird; wie sie denn auchgenaue Untersuchungen anstellen muß, wenn diese ederjene Grundstücke wegenMangeleinesBesißerS, oderauö andern Ursachen, aus der Steuer ausfallen; wie-wohl solches unter einer gütigen und weisen Regierungiricht öfters zu geschehen pfleget

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Ein großes Geschaffte des Cammer-Collegii ent- VmdemSr-steht auch auö dem Erlasse der Steuern, den dieUn- ^terthancn wegen erlittener Feuer- undWasser'Schch slücksMen.den, Hagelwetter, Miswachs und anderer Unglücks^falle suchem Es ist gar kein Zweifel, daß nicht dieBilligkeit erfordert, solchen Erlaß zu bewilligen;denn wenn der Gewinnst wegfallt, auf welchen dieContribution gegründet ist: so ist eS offenbar, daß sieschwerlich statt finden kann, wenn nicht die Untertha-nen die Substanz ihres Vermögens selbst angreifensollten, welches doch guten Camera! Grundsätzen gera-de zuwider ist (§. ig.). Die Frage ist also nur, wieman zu Bestimmung des Schadens, und des daherzu bewilligenden Erlasses gelangen kann. MeinesErachtens kann kein Schade oder Miswachs in Be-tracht gezogen werden, welcher weniger als den dritteltTheil der Nutzungen betragt, die in dem Contribu-tionSanschlage zum Grunde gesetzet werden; denn einsolcher Schade muß gegen diejenigen Jahre gerech-net werden, in welchen die Unterthanen Mehr Nu-tzungen ziehen, als in dem Steueranschlage berechnetworden. Erstrecket sich aber der Schade wirklich aufden dritten Theil der in Anschlag gebrachten Nutzun-gen: so muß ihnen dieHälftederContributionerlas-sen werden; und wenn er aufdie Halste und höhersteigt: so ist es billig, ihnen den Erlaß der völligen

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