zz4 lBuch, 2.Abth. z.Abschn. i.Hauptft.
Steuern aufdieses Jahr zu bewilligen. Die Besich-tigung des Schadens geschieht gemeiniglich durch denLandrath oder Steucrcommissarium; denn die Ge-richte des Ortes, diegemeiniglch zugleich mit interes-sirecsind, müssen hier für parteyisch gehalten werden.Es ist auch allemal rathsam, dem Landrathe, oderSteuercominissario, ein paar verständige Landwirtheunter dem Landadel und Freysaßen, zu diesem Ge-schaffte auf beständig zuzugeben, die ohne Gehalt ge.gen einen Titel sich dieser Verrichtung gern unterzie-hen werden; denn ein WiSpel Hafer für den HerrnLandrakh, verursachet öfters, daß ein geringer Scha-de, als sehr wichtig einberichtet wird. Auch muß dieBesichtigung Ilicht eher, als kurz vor der Erndte ge-schehen, weil sich das Beschädigte, so schlecht es zu-weilen aussieht, öfters ziemlich gut wieder erholet.Damit aber solcher Erlaß in dem Wirthschafts-Etat des Hofes keine Unordnung verursachet: so mußman das Steuerquantum in einer Provinz um etli-che tausend Thaler weniger in dem Wirthschastö-Etatanschlagen, und auch aus der Hauptcasse der Provinzjährlich nicht mehr erheben, oder durch Anweisungauszahlen lassen. Wenn sich die Schäden nicht sohoch erstrecken, als die darzu gewidmete Summeausmachet: so wird davon eine Ueberschußcasse for-mirek, die in vielem Betrachte vortrefflichen Nutzenleistet *)»
*) Einige Cameralisten meynen, man sollte den Erlaß,den man den beschädigten Unterthanen zugesteht»von dem ganzen Kreise übertragen lassen, und mei-nes Wissens, wird es auch in einigen Landen alsogehalten. Allein auf diese Art sind die Steuern beyden übrigen Unterthanen beständigen Veränderun-gen unterworfen; und sie wissen das Quantum nie-mals recht, was sie zu geben haben. Es kann sichauch cretgnen, daß dergleichen Schaden in einerleyKreise gar zu öfters vorfallen, und daß mithin die
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