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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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Von den Steuern aufdie Grundstücke, zzz

Uebertragnng den übrigen Unterthanen allzu schwerwird. Die hier vorgeschlagene Art ist also vielrachsamcr.

§. 246.

Es ist noch übrig, daß wir die Frage untersuchen, Don Tonccd!»ob es rathsam sey, daß der Regent zuweilen Gütern crftcyh«E^und Grundstücken dieSteuerfreyheitertheilet, wenndie Bescher entweder einer Belohnung für ihre Ver-dienste würdig sind, oder für diese Freyheit eine ihrenzeitherigen Abgaben gemäße Summe Geldes erlegen.

An der Befugniß des Landesherrn, besonders wenndie Conkributiones der andernUnterthanen endlich die-ser Vorfalle halber nicht erhöhet werden, ist keinesme-ges zu ziveiseln; und es hat auch die Sache in ver-schiedenen Ländern statt gefunden, daher dieCapitalienentstehen, welche die Steuercassen zuweilen hin undwieder im Lande, oder in Banken, oder Lombard, undLeihe-Häusern auf Zins stehen haben. Wenn auchdas jährlich von einem Gute zu entrichtende Steuer-quantum als Interessen gerechnet, und nach Maaß.gebung derselben das volle Capital erleget wird: soscheint darwider eben nicht viel zu erinnern zu seyn.

Allein ich würde dem ungeachtet niemals darzu rathen.

Der Grund der Conkributionen ist viel sicherer alsdas Capital, welches dafür empfangen wird, und wel-ches bey kleinen Nothfällen den Weg aller Welt gehenkann.UeberdießmüssenguteCameral.GrundsäHeebenso stark auf das Künftige als auf daS Gegenwärtigegerichtet seyn. Wenn ein Land cultiviret und in bes-sern Nahrungsstand gefestet wird, und welches Landwollte dieses nicht hoffen? so steigen die Einkünfte vonden unbeweglichen Gütern, und mithin kann auch dieSteuer erhöhet werden. Bey eben diesem glücklichenZustande aber fällt das Interesse; denn je mehr Geldim Lande ist, desto weniger hat man aufaußenstehen-

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