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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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339
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Von den Steuern aufdie Grundstücke, zz-

öfters ihren besondern Vortheil suchen. Dahin,gegen der Landesherr in der Gegend des Maga-zins viel wohlfeiler einkaufen, oder sich in KriegeS-zeiten mit weniger» Kosten der Entreprenneurs bedie-nen kann.

§. 249.

Es pflegen auch die Gerichtsobrigkeiten, besonders Don gemeinendie Stadkräthe, von den Unterthanen und Bürgern An,sodleStadt?verschiedene Abgaben, crlö Wacht-Brunnen-Larernen- räche erheben.Gelder und dergleichen zu erheben, oder fönst zu diesemund jenem Endzwecke verfchiedeneAnlagen zu machen,wobey man die unbeweglichen Güter gleichfalls ge-meinigllch zum Grunde leget. Hierbey steht nundem Landesherr» unstreitig das Recht zu, daß sol-ches mit seiner Einwilligung geschehen muß; unddie Gerichtsobrigkeiten und Skadträrhe, ja dieGe»meinden selbst, können keine Anlagen ohne Vorbe-wußt des landesherrlichen obersten Struerbedientendasigen Ortes machen, dem sie die Nothwendigkeitdavon darthun müssen. Es ist auch der Landesherrallerdings befuget, nicht allein Vorsorge zu tragen,daß dergleichen Abgaben und Anlagen sehr mäßigsind, damit die Unterthanen dadurch zur Entrich-tung der Steuern und Contributionen nicht außerStand geseHet werden; sondern auch die erforderli-che Aufsicht anzuwenden, daß diese Gelder wirklich zudem Endzwecke angewendet werden, worzu siebestimmet sind.

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Zweytes