Z4v iBuch, 2.Abth. z.Abschn. 2.Hauptst.Zweytes Hauptstück.
Von den persönlichen Abgaben der
Unterthanen.
§. 2Z0.
Grund der per- ^z^er zweyte hauptsächlichste Gegenstand, der vonÄnlichen Abga-1-^/ den Unterthanen zu dem großen Aufwande desStaats zu leistenden Abgaben, sind die Personen derUnterthanen selbst (§.2zz.). Nicht alle Unterthanenbesitzen unbewegliche Güter. Dennoch sind sie alleMitglieder des gemeinen Wesens und stehen in den«ngstenVerbindlichkeiten mit demselben.Sie genießenalle den Schutz und diejenigen Wohlthaten, die ausder Verfassung einerRepublikentstehen; undalleha-' ben an der gemeinschaftliche Glückseligkeit desStaatS
ihren Antheil. Sie haben demnach alle auch aufihrer Seiten die Schuldigkeit aufsich, zu der gestimm-ten Wohlfahrt des gemeinen Wesens, worauf zugleichihre eigene Glückseligkeit ankömmt, und zu dem zu die.femEndzweckenöthigenAufwandewirklichenBeytragzuthun; wie wir dieses alles in dem ersten Theile bei-den unmittelbaren Pflichten der Unterthanen genug,sam gezeiget haben. Es sind demnach auch persön»liehe Abgaben der Unterthanen nöthig, damit diesem-gen, welche keine Grundstücke haben, in den gemein-schastlichen Lasten nicht ganz und gar frey ausgehen;und ob zwar diejenigen, welche Grundstücken besitzen,in diesen Abgaben abermals mit betroffen werden: sowaltet doch dabey keineUnbllügkeit vor, wenn die per-sönlichen Abgaben nicht allzuübcrmäßig sind. Die-jem'gen Unterthanen, welche unbewegliche Güter ha-ben, genießen nicht nur den Schuß des Staats, inAnsehung dieser Güter, sondern auch für ihre Perso-
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