Z42 I Buch, 2.Abth. z.Abschn. 2.Hauptst.
oben etwas gedacht (§.2zr.) und in einer Anmerkungweitere Nachricht gegeben haben. Allein, da bey dieserArt der persönlichenAbgaben eineEntdeckung desVer-mögenS vorgeht, die dem Credit der Kaufleute nach-theilig und allen Menschen unangenehm fällt, mithinwider die obigenGrundregeln streitet (§.227.': so kannsolche unter einer weisen Regierung schwerlich statt fin-den ; wie sich denn die ehemalige reiche u. schöne StadtNürnberg an Einwohnern täglich verringert, welchesman unter andern Ursachen hauptsächlich auch dieserArt der Abgaben beymessen muß.
§. 252.
andere Art der Abgaben findet hin und wiedermeiniglichKcPf- in Deutschland unter den Namen des Kopfgeldes oder-rlthM. der Kopfsteuern statt, und muß von allen einzeln Per«
sonen männlichen und weiblichen Geschlechtes gegebenwerden, denennichtwegenihresStandes, oderwegenihrer Güter, die Befreyung zusteht; wie denn gemei»niglich die Ritter- und Frey Güter sowohl, als dielandesherrlichen Bedienten undGelehrten davon aus-genommen sind; in den meisten Orten werden auchdie alten Leute,welche daS sechzigste Jahr überschrittenhaben, auö diesirKopfstcuer geseßet, unddieKinder,welche das funfzehente oder sechzehenteIahr ihres Al-ters noch nicht erreichet haben, sind allenthalben davonbefreyet. Außerdem muß es von allen im Hause be-findlichen Personen, sie mögen zur Familie gehören,odernurdarinnendienen,entrichtetwerden. Gemei-niglich werden alle Personen der Unterthanen in dieserKopfsteuer gleich beleget, und die Abgabe erstrecket sichselten über sechs, acht bis höchstens zwölf gute Gro.schen jährlich auf jede Person. In einigen Landen,wie z. E. in Sachsen, hat man jedem Orte eine gewisseSumme des überhaupt jährlich zu entrichtendenKopf«gelbes zugetheilet, und man überläßt es den Gerichts-
obrig-