Z48 i Buch, 2.Abth.z.Abschn.2.Hauptst.
§. 257.
Manhatvcr- Man hat noch verschiedene andere Steuern zvpcr.^Loiijvmri- sönlichen Abgaben gemachet, die solches in der Thatons - Steuern nicht sind; sondern die eigentlich zu den Gewerbe-geleget?^^^" feuern, oder zu der so genannten Accise, gehören.
Man hat nämlich in einigen Landen, statt der Accise,die von dem zu wählenden Getraide einzeln abgege.bcn werden sollte, eingeführet, daß eine jede Person,die über 1; Jahre alt ist, besonders auf dem Lande,jährlich ein gewisses Mahlgeld, z. E. io bis 12ggl. entrichten muß, da sie denn ohne weitere Abga-be so viel Getraide mahlen und schrokhen können,als sie zu ihrem Unterhalte, und in der Haushal,kung nöthig haben. Eben so wird es in einigen Lan-den mit der Fleischsteuer gehalten. Statt dessen,daß die Unterthanen auf dem Lande von dem Flei-sche, das sie in das Haus schlachten, eine gewisseSteuer nach dem Gewichte entrichten sollten; so hatman eine jede Person in der Haushaltung mit einerjährlichen bestimmten Abgabe beleget; und wenn derStadtrath, oder die Gemeinde, die Fleischsteucr ih-res Ortes selbst in Pacht nimmt, wie es in Sachsensehr gewöhnlich ist; so pflegen diese die bestimmtePachtsumme gemeiniglich aufdieHauöhaltungendeSOrtes, oder die einzeln Personen wieder einzutheilen;da denn die sehr armen Leute, die nichts in daSHauS schlachten, ganz und gar verschoiret werden.Ob dergleichen Abgaben anzurathen sind, oder nicht,werden wir in dein folgenden Hanptstücke ausführ-lich untersuchen. Hier müssen wir nur so viel äus-ser», daß, wenn dergleichen Abgaben einmal staktfinden, es allerdings besser sey, solche zu persönli-chen Abgaben zu machen. Auf diese Art erlan-gen sie wenigstens einen sichern und unbeweglichenGrund; und der Betrug, und die Verschweigungder Unterthanen, so wohl als der Unterschleif der
Ein-