Von den persönlichen Abgaben. Z49
Einnahmebedienten wird dabey vermieden; wiedenn auch die Unterthanen in ihren zu der Sache er.forderlichen Handlungen und Geschafften nicht ein.geschränkt sind.
§. 2;F.
Eben auf diese Art hat man in einigen Landen Vm Salz-u.Salz- und Tobacks-Steuern, als persönliche Abga- Tobacks-Stä-ben eingeführet. Wir haben nämlich oben erinnert,daß das Salzregal in einigen Landen, als ein beson-dereS Regal angesehen wird, ob es gleich nur eineFolge aus dem Bergregal ist (H. 199.). In sol.chen Landen nun eignet sich der Regent den Salzver.kauf zu, ob er gleich selbst keine Salzwerke hak.
Damit aber die Unterthanen hierinncn nicht einge.schränket werden; so hat man in diesen und jenenStaaten eine jährliche Salzsteuer auf jede Person ein.geführt, dafür sich denn die Unterthanen mittLalzeversorgen können, wo es besten Kaufes zu haben ist.
Wider die Eintheilung der Salzstcuer auf die Per-sonen , finde ich nichts zu erinnern. Allein, dieseArt des Salzregals, ist alles vernünftigen Grundesberaubet. Noch weniger aber ist die Tobackssteuergegründet. Eigentlich pflegetmanausdemTobacks-handel ein Monopolium zu machen, und dasselbe ge-gen eine beträchtliche Summe an jemand zu ver-pachten. Allein, weil sehr große Aufsicht erfordertwird, daß man keinen fremden Toback einführe,und dazu strenge Visitationen, und eine große Ein-schränkung der freyen menschlichen Handlungen gehö-ken, auch überdieß zwischen den Tobacks-AuSreu-tern und denUnterkhanen öfters blutige Händel ent-stehen; so haben sich in einigen Landen die StändeinsMittel geschlagen, diesen Tobackspacht übernom,men, und dafür aus jede Person im Lande eine To.backssteuer gelegt. Ich habeschon im erstenTheile
meine