Von den persönlichen Abgaben, zzi
schon bey den Pflichten der Unterthanen ausgeführet,wem hierinnen die Beftcyung gebühret (i Theil,§. 404-408.); und ich will nur hier hinzufügen, daßman die Befreyung nicht allen denjenigen zugestehensollte, die auf hohen Schulen gewesen sind, allein,weder academifcheWürden rechtmäßig und verdien,ter Weise erlangen, noch dem Staate sonst mit ihrerGelehrsamkeit nützlich werden. Der Grund dieserFreyheit sind wesentliche Dienste, nicht aber derNa-me eines Gelehrten *). Endlich muß die Cammerdie Einrichtung treffen, daß solche persönliche Abga-ben allemal von den Steuereinnehmern zugleich erho.ben werden, welche die Contributionen auf die unbe-weglichen Güter einnehmen, damit man die Kostenauf besondere Bedienten ersparen möge. Mit demRechnungswesen aber hat es eben die Bewandtniß,wie im vorhergehenden Hauptstücke erinnertworden,mit dem Unterschiede, daß die persönlichen Abgabennur alle Vierteljahre entrichtet werden.
Es ist bekannt genug, wie übel viele Studieren-de ihre Zeit auf hohen Schulen zubringen, undstatt dessen, daß sie etwas tüchtiges lernen soll-ten, sich mit nichts als vermeyntem Vergnügenund Zeitvertreibe beschaffkigen. Dennoch heißensie alsdann Gelehrte, und sind entweder dem ge-meinen Wesen zur Last, oder leben von ihremererbten Vermögen, ohne dem Staate im gering-sten mit Wissenschaften und Gelehrsamkeit nützlichzu seyn. Mich beucht nicht, daß diese einige Vvr-, züge und Freyheiten verdienen.
Drittes