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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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352
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ZZ2 I Buch, 2. Abth. z. Abschn. Z. Hauptst.Drittes Hauptstück.

Von den Steuern auf die Gewerbe,

oder von der so genannten Aceise undAufschlägen.

§. 260»

rke Gewerbe sind der dritte hauptsächlichste Ge«^ genstand der Steuern und Abgaben (§. 2z?.).

Die Gewerbe lsind ein schickli-cher Gegenstand

d« Abgaben. Denn, da der große Aufwand des Staats sehr vielbcreitesteöVermögen erfordert,die unbeweglichen Gü«ter aber höchstens nur bis auf den vierten oder drittenTheil desGewinnßes mitConkributionen beschweretwerden können; so mußte man noch auf andereGe.gensiaude derAbgaben bedacht seyn. Weil nun beyden persönlichenAbgaben so viele Unterthanen die Be-frcyung genießen, und mithin auch daraus, zumal beyDen zeirherigenEinrichkungen derselben,keine erkleckli-chen Einkünfte zu ziehen waren; so blieb nichts übrig,als das bewegliche Vermögen der Unterthanen, dasmit Abgaben beleget werden konnte. Allein verschiede-ne Ursachen ließen es nicht wohl zu, daß man die be-weglichenGüterselbstzuGegenständcn derAbgaben er-wählen konnte. Viele bewegliche Güter kragen ihrenEigenthümern kleine Gewinnst ein, entweder, weil siebloß zu dem häuslichen Gebrauche der Menschen be-stimmetsind, oder weil es ihrem Willen undihrenAb-sichten nicht gemäß ist, daraus Nutzungen zu ziehen.Uebe, dieß konnte» dieAbgabenausdie bewegliche Gü.ter ohne eine Entdeckung des beweglichen VermögensNicht statt stnden, welches allen Unterthanen unange-nehm und beschwerlich, und vielen unter ihnen schad-lieh fallt. Man sahe sich also genöthiget, starc der

beweg.