VondenSteuemaufdieGewerbe. zzz
beweglichen Güter das Gewerbe der Unterthanen zueinem hauptsächlichen Gegenstände der Steuern undAbgaben zu erwählen; und in der That war dieses auchein viel schicklicher Gegenstand dai zu. Denn da dieKosten zu dem großen Aufwande des Staats, nach Arteiner Nutzung aus dem allgemeinen Vermögen desStaats heraus gezogen (§. 11.), und das berei testeVer»mögen desSraatövornehmlichaufdenGewinnstderUnterthanen gegründet werden mußte; so waren dieGewerbe allerdings ein dienlicher Weg zu denAbgabe,weil das bewegliche Vermögen des Staats durch die-selben genutzet wird, und man billig voraussetzen kann,daß derjenigeLewinn t, welcher Gewerbe treibt.
§. 261.
Es können aber die Gewerbe aufzweverley Art zum Die GewerbeGegenstände der Steuern und Abgaben genommenwerden. Man kann näml-ch entweder dieMateria mkÄbxabenbeslien der Gewerbe, womit sich ein jedes beschäftiget, ^
und die daraus entstehenden Waaren und Producte nach ihrer Größemit Abgaben belegen; oder man kann auf das Ge. und Wichtigkeit,werbe eines jedenUnrerthanen übei Haupt,nachMaaß«gebung dessen Größe und Wichtigkeit, die Abgabenbestimmen und einrichten. Die erste Art ist fast al«lenthalben in Europa eingeführet; und wird mit demNamen der Accise, Arcissteuern, Licent, Jmpost,
TailleS undAufschlägen beleget, welcher letztereNamesonderlich in Oesterreich stattfindet. Die andere Artwird zwar unter dem Namen der Handels- undHand»werks-Steuern, des Nahrungsgeldes und dergleichenhin und wieder gebrauchet; man hat auch diese undjene besondern Gewerbe mit Steuern beleget, worzndie Trank-Fleisch undViehSteuern gehören ; alleinsie ist meines Wissens noch nirgends als eine allgemeinneSteuer, die auf die Größe und Wichtigkeit einesjeden Gewerbes eingerichtet wäre,eingeführetworden.Lameralwissensch.il Th» Z Unter.