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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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356
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zz6 i Buch, 2 . Abth. z. Abschn. z. ä^auptft.

ben, ungeachtet dieses hohem Preißes, dennoch fernerso beträchtlichen Gewinn, daß es allerdings billig ist,daß sie etwas davon zu dem großen Aufwande desStaatS abgeben. Endlich ist die Accise auch deshalbbeliebt geworden, daß die Regenten hierinnen viel frey-ere Hände haben, als in Auflegung der Contributionenaufdie Grundstücken. Denn, wenn die Accise einmaleingeführet ist; so kann man auch in solchen Landen,wodie Landstände bey dem Steuerwesen viel zu sagen ha-ben, dennoch dem Regenten dieBefugniß nicht abspre-chen, die Accise auf diese oder jene Waaren und Produ-kte zu erhöhen. Denn es ist gleichsam eine wesentlicheEigenschaft der Accise, daß sie nicht immer einerleybleiben kann, sondern nach Erforderung des Zusam-menhanges des Nahrungsstandes eingerichtet werdenmuß. Jedoch, wir wollen uns ohne Weitläuftigkeitzur Abhandlung der Accise selbst wenden.

§. 264.

Unterschieb und Die Accise ist entweder eine Universal- oder Parti-Accise, und war- cular-Accise. Die Universalaccise muß von allenum sie zugleich Dingen ohne Unterschied, die zum LebensunterhalteMtten geleget verzehret werden, oder in Verkehr und Gewerbe kom-wird. men, entrichtet werden; die Particularaccise aber ist

diejenige, so nur auf diese oder jene Arten der Con-sumtibilien, oder der Waaren geleget wird. Z. E.wenn das zum Verkaufe eingehende Getraide eine Ab-gabe entrichten muß. Hiervon ist in einigen Staa-ten die Landaccise unterschieden, die nur von diesenoder jenen Waaren und Producken, so verkaufet wer-den, zu entrichten ist, und die gemeiniglich von derCammer abhängt, wenn sich ein eigenes Acciscolle-gium angeordnet befindet. Ich gestehe gern, daßman gar keinen zureichenden Grund angeben kann,warum auchjdiejenigen Consumtibilien veraccisiretwerdenmüfsen, die einjederselbst zu seiner Nothdurft

ver-