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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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zz8 i Buch, 2 .Abth. z.Abschn. z. Hauptst.

seines allgemeinen Vermögens, und seiner Wohlfahrtüberhaupt zu erheben ist, und ob sie mit denjenigenGrundregeln übereinstimmet, die wir zu dem Endeoben(§.2Z.zi) festgesetzet haben. Hier muß ich nunschlechterdings micNejn antworten; so ungern ich aucheine Sache bestreike, dje man nach den fastüberall an«genommenen Camerslgrundsätzen fürgut und nützlicherkennet. Sie widerstreitet aber gar zu offenbar fastallen erwähnten Grundregeln, die doch, wie niemandlaugnen kann,aus ungezweiseltenCameralgrundsätzen,aus der Natur der Steuern und Abgaben, und ari-der gesunden Vernunft abgeleitet sind. Die Acciseschränket die vernünftige Freyheit der menschlichenHandlungen gar sehr ein, und ist dem Aufnehmen derGewerbe und des NahrungSstandeö nachrheilig, Sieist keineeweges ein Contributi'ouSweg, wodurch einsgerechreGleichheit derAbgaben unter denUnkerkhanenerreichet wird. Sie hat auch nichts weniger, als einenfesten und unbetrüqlichen Grund; indem weder dieVerschweigungen undBetrügereycn der Unterthanen,poch der Unkerschleif der Einnahmebedienken dabeygänzlich vermieden werden können. Endlich aberer-fordert die Accise auch die Vervielfältigung der Ein.nahmecaffen und der Bedienten; und ein großer Theildieser 'Abgabe kömmt mithin dem Besten des SkaatSgar nicht zum Nutzen, Jedoch, die Sache ist zu wich,lig, als daß man mii hierinnen auf mein bloßes Wortglauben kann. Ich sehe mich demnach genöthigek,alles dieses ausführlich zu beweisen.

§. 266.

. Die Ncrtjd Daß die Aeei se die vernünstigeFreyhekt der menüch«

nünstige xrcy- lichen Handlungen gar sehr einschränket, kann meinesErachkenö gar nicht gelaugnet werden. Man kanngeneii^"^^ von ander»Orten nichts kommen lassen, ohne es beyder Visitation denAugen der Accisbedienten bloß zu

stellen.