z68 i Buch, 2 . Abth. z. Abschn. z. Hauptst.
keinen gegründeten Endzweck haben, warum sie denReichsständen hierinnen Ziel und Maaß sehen woll-ten; und es würde solches mit der Natur der ihnenvöllig versicherten Landeshoheit gar nicht verträglichseyn. UebrigenS, wenn es auch mit diesen Reichs-gesetzen wirklich einen solchen Verstand hätte, der dieDircction der Commercien hinderte; so würde dochsolches heutiges Tages, da sich der Zustand vonDeutschland seit hundert Jahren ungemein geänderthat, in Abschaffung der Accise die wenigste Schwie-, rigkeit geben.
§. 274.
Grundsätze, die Jedoch man würd« sich, ungeachtet alles dessen,AcEse waswir hier wider die Accise ausgeführet haben, eineanzuwenden sehr vergebliche Hoffnung machen, wenn man erwar-ien wollte, daß die Accise so bald abgeschaffet werdenwürde. Damit nun unser Werk in diesem Stückenicht mangelhaftig seyn möge; so ist es nöthig, daßwir die bey der Einrichtung der Accise anzuwenden-den Grundsätze und Maaßregeln vortragen. Hiermuß man zufördel st erinnern, daß alle diejenigenGrundsätze, die wir in dem Hauptsiücke von den Com-mercien (iTH. §.211-218.) von der Einrichtung derZölle und Mauthen beygebracht haben, auch von derEinrichtung der Accise zu verstehen sind, wie ich siedenn daselbst namentlich darauf erstrecket habe, in soweit nämlich die Accise mit den Zöllen einerley Be-schaffenheit hat, das ist, als ein Mittel gebrauchetwird, die Ein- und Ausfuhr der Waaren zur Beför«derung der Commercien zu dirigiren. Allein, gleich-wie die Accise zumTheile einen ganz andetnEndzweckhat, und bloß als ein Contribukionsweg anzusehen ist,um bereitestes Vermögen für den Staat aufzubrin-gen, welche Absicht man milder Accise hat, wenn sieauf die innländischen Gewerbe und besonders auf die
Lebens-