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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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371
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Von den Steuern auf die Gewerbe. z?i

§. 276.

Wir kommen nunmehr» auf die Verwaltung der Maaßregeln beyAccise; und da müssn wir zuförderst anmerken, daß AcAEAn «seö in vielem Betrachte rakhfam ist, dieselbe mit den um den Unter«Camrner Collegiiö zu verbinden, nicht aber eigene Ac ^

<ci-> C c.lleqia anzuordnen; e6 sey denn, daß eö die Ver-meiden,fassung des Landes aus verschiedenen Umstanden noth-wendig machet. Eben so können, meines Trachtens,d«e Steuern aufdie unbeweglichen Güter und dieAc.rise einerley Emnehmer haben, wodurch viele Kostenersparet werden. Es findet auch dieses hin und wie.der, z.E. in den preußischen Landen, wirklich statt.

Das Rechnungswesen wird fast auf eben die Art ge.führet, als wir oben bey den Zöllen und Mauthenvorstellig gemacht habe», mit dem Unterschiede, daßdie Unterthanen gewisseBücher haben, in welcheihre. entrichtete Aecsse von dem Einnehmer eingetragenwird; und der Aecis Inspector oder CommissariuSmuß hernach diese Bücher gegen das Manual oderTagebuch des Einnehmers und die andern Rech.nungsvücher halten, um ihreRichtigkeit zu untersu.chen. Man hat auch gemeiniglich bey dem Acciswe.sen einen Comspector, der alle Tage bey dem Schlüsseder Caffe gegenwärtig seyn und Vorsorge tragen muß,daß dasjenige, was den Tag über eingenommenworden, in das Cassabuch eingetragen und in dieCasse wirklich eingeleget wird; da denn der ordentlicheInspector, wenigstens alle Vierzehen Tage, die Rich»tigkeit und Uebereinstimmung der Casse mit den Rech«Nlingsbüchern und der Einnahme untersuchet; derAeciscommissarius aber in dem ihm anbefohlenenDistricce solches alle Monate oderVierteljahre eben.falls thut, und besonders die Acciöbücher der Unter,thanen gegen die Einnahmebücher inderAccisegenanprüfet.

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§.277.