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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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372
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Z72 iBuch, 2.Abth. z.Abschn. z.Hauptst.

§. 277.

Niemanden Auf diese Art kann nun zwar der Unterschleif derkanten zu außer was dieGeschenke anbetrifft,

hindern suchet, weshalb sie ein Auge zuthun, so ziemlich vermiedenwerden; zumal wenn esdieAcciseinkünfte eines Or«tes abwerfen, daß ein Concrolleur gehalten werdenkann. Allein, die größte Schwierigkeit bey dem Ac-ciswesen verursachet ohne Zweifel die Vorsicht, wo-durch man den Betrug und die Verschweigung derAccisanten zu verhüten hat; und hierinnen bestehendie wichtigsten Maaßregeln, die das Cammer-Col-legium bey diesen Geschafften nehmen muß. Manhat zwar zu dem Ende eine Menge von Thorschrci-bern und Visitatoren angeordnet. Allein, es bleibendem ungeachtet tausenderlei) Mittel und Wege übrig,die Accise zu hintergehen; und die List der Menschenersinnt zu dem Ende sonderbare Umwege und Strei-che, wodurch öfters lustige Histörchen entstehen. Es»stauch fast gar nichtmöglich, ohne einegroßeStreu-ge mit Verhütung des Accisbetruges zu Stande zukommen. Diese ist aber den Commercien und Ge-werben sehr nachtheilig. Daher» rathen verständigeCameralistcn, worunter ich den HerrnHofrathZinknamhaftig machen kann, daß man ben dem Accis-betruge sehr gelinde verfahren und durch die Fingersehen müsse. Allein, was entsteht daraus? Nichtsanders, als daß kecke, listige und boshaftige Men-schen, die etwas auf Gerathewohl wagen, sich derAccislasten größtentheils entziehen; andere aber dienicht so viel Verwegenheit und Bosheit besißen, sol-che fast allein tragen müssen. Istdieseöaberderge-rechten Gleichheit gemäß ? und ist es billig, daß je-mand von seiner List und Bosheit Vortheil ziehendarf? Leget man also nicht dadurch ein Gestandnißab, daß die Einrichtung derAccise überhaupt nichtviel tauget ? Andere haben zu Verhütung des Accis-

becru-