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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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373
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VonderiSteumi aufdie Gewerbe. z?z

betruges für dienlich gefunden, bey vielen accisbarenDingen die sogenannte Fixaccise einzuführen, das ist,die Accise auf die Personen und Gewerbe zu legen.

So hat man z. E. in verschiedenen Landen, statt derAccise aufdasGetraidezurHausconsumtion, ein ge-wisses Mahlgeld auf die Person geleget; und in eini-gen Landen machet man keine Schwierigkeiten, sichmit den Kaufleuten über eine jährlich zu erlegendebestimmte Summe der Accise zu vergleichen; da siedenn nach ihrem Gefallen kaufen und verkaufen kön-nen. Allein, was ist das anders, als abermals einGeständnis;, daß die ganze Einrichtung der Accisenicht viel nutzet? Denn bey einer solchen Firaccisthöret die ganze Natur der Accise auf; und es wirdentweder eine persönliche Abgabe, oder eine wahreGewerbesteuer daraus, von der Art, wie ich sie nun-mehr» vorschlagen werde.

§. 278.

Wir kommen nämlich nunmehro auf die zweyte Vondcl-zwey«Art der 'Abgaben, die bey den Gewerben statt finden Abgaben m,Wkönnen, und vermöge welcher die Gewerbe selbst nach Gewerbe, nckm-jhrer Größe und Wichtigkeit zum Gegenstände derSteuern genommen werden (§.261.). Und gleichwiedie Accise in der vorhin angestellten Prüfung gar nichtalso befunden worden, als die Abgaben nach Maaß.gebung obiger richtigen Grundregeln beschaffen-seynmüssen; so haben wir um so eher Ursache zu untersu-chen, ob durch diese Gewerbesteuern ein dienlicherContributionöweg ausfündig gewachst werden kann,der sowohl mir der Wohlfahrt des Staats überein-stimmet, als vermögend ist, dem Regenten zu demgroßen Aufwande des Staats genügsames bereitestesVermögen zu verschaffen. Weil aber dieseGewerbe-steuern nach der Art, wie wir dieselben hier verstehen,noch nicht in der Welt eingeführet sind; somüssenwir

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