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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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374
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Z74 ! Buch, 2 .Abth. z.Abschn. z.Hauptst.

zuförderst die Art und Weise ihrer Einrichtung an dieHand geben; sodann aber zeigen, daß dieselben mitobigen Grundregeln übereinstimmen, und sowohl demRegenten, als den Unterthanen, zu ungleich größeremVortheile gereichen, als die Accise.

§. 279.

Hierzu muß Gleichwie aber in diesen Gewerbesteuern nicht dieder Gewerbebe- Materialien der Gewerbe, wie bey der Accise, sondernrechnet wichen, die Größe und Wichtigkeit des Gewerbes selbst zumGrundegelegetwerden sollen; so sieht man leicht, daßman zuförderst den wahrscheinlichen Gewinnst einesjeden Gewerbes ausfündig zu machen bemühet seynmuß. Es kann auch in der That keine Abgabe ge-recht und der Wohlfahrt des Staats gemäß seyn, diesich nicht auf den Gewinnst der Unterthanen grün,det ( . 11.17. Z 4 . ? 5 -). Nun ist es zwar gar nichtleicht den Gewinnst derjenigen, so Gewerbe treiben,genau zu bestimmen: allein, die Art und Weise, diewir oben zu dem Ende vorgeschlagen haben (§.z 6 .),kann wenigstens wahrscheinlicher Weise den Gewinnsteines jeden Gewerbes an die Hand geben; und einegenaueRichtjgkeit ist hier gar nicht erforderlich. Denngleichwie man bey denSteueranschlägen ausdienn,beweglichen Güter nur den mäßigsten Gewinnst, deram üllcrgewöhnlichsten zu fallen pfleget, zum Grundenimmt; so muß man auch hier nur den mäßigstenGewinnst eines jeden Gewerbes zur Richtschnur neh.men; undmithin kömmt es auseine püncrlicheRich,tigkeicen gar nicht an, w il man versichert ist, daß we-nigstens der Gewinnst eines Gewerbes nichtgeringerausfallt. Damit man sich aber be» der Besiim»mung desGewinnstes keine unübei windlichenSchwie«rigkeiien vorstellet; so will ch die Art und Weiseetwas näher an d«e Hand geben.