VondenSteuem aufdieGewerbe. z?5
§. 2Fo.
Man kann alle Gewerbe in drey Hauptarten ein- Ersinddrey««theilen, i) in bloß handelnde Gewerbe, 2) in Gewerbe,die zugleich arbeiten und handeln, und z) in Gewer- Gewinnst >)be»ie, die allein arbeiten und gar nicht handeln. Was Gewerben Vdie ersteHauptqrt anbetrifft; so nehmen sie entweder rechnet werdendie Waaren, womit sie handeln, aus dem Lande, oder^"">sie werden außerhalb Landes eingeführet. In beydenFallen ist es gar keine Schwierigkeit, den Gewinnstzubestimmen. Der Preist der Landesproducte ist be-kannt ; und die Zollregister muffen den Preist derjeni.gen Waaren an die Hand geben, so aus fremden Lan.den eingeführet werden. Dahero, wie wir bey demZusammenhange des Nahrungsstandes (1 Th. §. ozz.)vorgeschlagen haben, genaue Extracte aus den Zoll-registern gemacht werden müssen. Wenn man nunden Preist im Verkaufe dargegen halt, der gleichfallsbekannt ist, und einen gewissen Abzug für die Kostender Fracht und der Zölle machet; so kann wahrschein-licher Weise bestimmet werden, wie viel von HundertGewinnst der Kaufmann zu erhalten pfleget. Obnun zwar die Kaufleute nicht von allen Waaren gleichgewinnen: so ist doch diese genaue Bestimmung garnicht nöthig; sondern wenn z. E. der vortheilhastigsteHandel zwanzig vonHundert, der schlechteste Handelaber sechs von Hundert eintragt; so kann man einenMittelgewinnst von zehen bis dreyzehen von Hundertin der Berechnung zum Regulativ annehmen; undauf diese Art wird der Gewinnst der ersten HauptartderGewerbe so wahrscheinlich, als es zu derEinrich-kunq der Gewerbesteuern nöthig ist, allerdings bestim-met werden können *).
'*) Man muß hier eben sowohl darauf sehen, ob jemanddie Waaren aus der ersten, zweyten oder drittenHand empfangt; ob er cn gras handelt, oder dieWaaren nur einzeln verkaufet, wie wir solches obenAa 4 bey