Buch 
2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
Entstehung
Seite
381
JPEG-Download
 

Von den Steuern aufdie Gewerbe. z8i

auch hierauf Betncht nehmen. Nun ist es gewiß,daß, je größer unk wichtiger ein Gewerbe ist, destomehr Gehülfen brcuchet dieHauptpersondesGewer-bes an Ladendieneri, Gesellen, Lehrjungen, Bey- undNeben-Arbeitern; und man kann sicher voraussehen,erstlich, daß niemand dergleichen Leute halt, wenn ersie nicht nach der Wichtigkeit und Größe seines Ge-werbes nöthig hat, und zweytenö, daß eine jede vondiesen Huisüpersonm nach Proportion eben so viel Ge-winnst ei"drnn>c, als für die Hauptperson in An-schlag gebracht worden. Man erhalt demnach durchdiese Hülfspersonen einen sichern Grund, ein jedes Ge-werbe nach seiner Größe und Wichtigkeit mitSteueruzu belegen. Jedoch muß man aufden UuterhalrundLohn dieser Personen Betracht nehmen. Folglichkann die Hauptperson des Gewerbes auf einen jaden-diener oder Gesellen nur halb so viel Gewerbstcueruentrichten, alö er selbst jährlich zu bezahlen hat; undauf einen Lehrjungen, Markchelser, Packer und an-dere Bey und Neben-Arbeiter, die für beständig zuGehülfen dienen, kann nur der vierte Theil davonzur jährlichen Gewerbsteuer abgegeben werden. Aufeben die Art sind die zu Hause besindlichen Söhne zuschätzen; und sie kommen, nach Maaßgcbung ihresAlters und Beschaffenheit, cntwederalsLndendiener,

Geselle», oder Lehrlinge in Anschlag. Es ist auch hier«bey die Veränderung, so mit dergleichen Personen vor-zugehen pfleget, keineHindermß. Derjenige Geselle,so den ersten eines jeden Monats im Hause ist, mußin der Gewerbesteuer gerechnet werden. Da hinge-gen aus diejenigen, so in der Mitte desMonats kom-men, nicht eher, als den folgenden Monat, bezahletwird.

§. 286.

Dieses ist mein Vorschlag, der statt dcr Aorist ein- ^EieranMig'zuführenden Gewerbesteuern; und ob ich zwar nach würde kaum st

den