DondenSteuernaufdieGewerbe. z8z
theilic sind. Jedermann behält auf diese Art alle >) sie sind derFreyheit in seinen Handlungen, ohne daß er sich streu. F.^hcir und dengen 'Visitationen, der Versiegelung seiner Sachen, bewerben nicht
und derTadelsucht derAccisbedienten ausgesetzet sieht.
Gleichergestalt fallen dabey alle Hindernisse weg, wel-che die Accise obengezeigter Maaßen (§. 267.) denGewerbenverursacher. Niemandwird in seinen Ge-werben, und den darzu nöthigen Reisen aufgehalten.
Jedermann kann innerhalb den Gränzen des LandesWaaren versenden und kommen lassen, wie er es sei-nem Nutzen gemäß erachtet, ohne daß ihm solchesdurchkinigeAbgabeschwergemachet, undderverhoff-teGewinnst zum Theil entzogen wird. Dass offenbarist, daß die Accise die Lebenömittel in einen hohenPreist setzet, indem das Getraide, und andere Land-wirthschaftsproducte, die schon als Nutzungen der un-beweglichen Güter versteuert sind, durch die Consum-lionsaerise noch einmal mit sehr starken Abgaben bele-get worden; so müssen bey den Gewerbesteuern die Le-bensmittel in ungleich wohlfeilem Preiste stehen; unddie LandeSproducte können folgli ch gurenPreißes gege.ben werden, wodurch sie in auswärtigen Landen starke«
Debitstnden, und die Gewerbe immer mehr wachse«und blühen werden. Die Fremden müssen auch natür-licher Weise um so eher angereizetwerden, in ein Landzu handeln, wo sie, wenn sie einmal die Gränze paßirethaben, nirgends einigen Visitationen, Aufhaltungenund andern Hindernissen ausgesetzet sind, die sie in ei-nem Lande, wo dieAccise eingeführet ist, in allenStäd«ten auszustehen haben.
§. 288.
Eben so offenbar ist es, daß die Gewerbesteuernne gerechte Gleichheit in den Abgaben vollkommen zu- sm eine gerechteWege bringen. Die doppelten Lasten, welche die un- ^Ucichbeit inbeweglichen Güter bey der Accise tragen muffen, fal-len