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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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384
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Z8 4 l Buch, 2 . Abth. z. Abschn. z. Hauptst.

len nicht nur bey diesem Contriburionswege hinweg;sondern es werden auch alle und jede Gewerbe, sie mö-gen viel oder wenig Materialien bedürfen, sie mögenauf den Kauf, oder per eoutraölum locari corchuctiarbeiten, nach der Größe ihres GewinnsteS, welcheseben das rechte Maaß und Verhältniß der Abgabenunter den Unterthanen ist, zur M>>U,der>heit in dengemeinen Lasten gezogen; und weder r ie List und Ver-wegenheit, welche dieAccifebetrügt, noch einebesvn«dere Sparsamkeit, hac hier die Wirkung, daß man sichder Schuldigkeit zu den'Abgaben gi ößte»the,ls entbre«chenkann. Wennauch einewohleingerichtekeKopf-steuer in dem Lande eingeführet ist (§. 25z. 254.) , wo-durch auch diejenigen mit Abgaben beleget werden, diebloß von ihren Interessen und RemeN leben; so bleibtvon den Abgaben niemand befreyer, als diejenigen,denen nach der Grundverfassung des Staats, und ver-möge der Dienste, so sie dem gemeinen Wesen leisten,worunter dieGelehrten gleichfalls zu rechnen sind, dieBefreyung von den persönlichen und Gewerbesteuernohnedem gebühret; wiewohl sie dennoch mittelbarerWeife zur Mitleidenheikgezogen werden, weil diejeni-gen, so Gewerbe treiben, nicht ermangeln, einen Lheilihrer Gewerbesteuern auflhre Waaren, Produkte undArbeit zu schlagen.

§. -8y.

;) Sie haken Daß aber auch diese vorgeschlagene Gewerbe-chem undunbe- steuern einen sichern und unbetrüglichen Grund haben,trügllcheGrund. ist von selbst so klar, daß es keiner weülauftiqen Aus-führung bedarf. Die Gewerbe treibenden Personenund deren Gehülfen, nach welchen der Gewinnst einesGewerbes wahrscheinlich berechnet werden kann, »biswir vorhin gezeiget haben, geben einen gewissen undunbeti üglichen Grund dieser Steuern an die Hand«DiefePersonen können weder vecsteckeknoch verschwie-gen