Von den Steuern aufdie Gewerbe. z85
gen werden, und folglich ist dabey weder ein Betrugu„d Hintergehung der Unterthanen, noch ein Unter-schieds der Einnahmebedienten möglich. Wenn einege.v»ste Strafe darauf gesetzt ist, wenn jemand einenGesellen, oder Arbeiter verschweigt; so wird stch nie.wand einfallen lasten, in einer Sache, die allen feinenNachbarn bekannt «st, einen Betrug zu unternehmen.WoUre man auch sagen, daß viele ihre Arbeiter undGehülfen außer Hauses halten würden, um sich derGewerbesteuern zu einbrechen; so ist dieses am aller,wenigsten rhunlich. Denn eine solche Person, dieaußer dem Haufe wohnet, und einem andern zu Ge.hülfen dienet, wenn sie dieses verschweigt, wird so.dann tilg eine Person angesehen, die für sich selbst Ge.werbe treibt, und muß mithin eine höhere Gewerbe-steuer entrichten, als wenn sie bey andern als Geselleoder Gehülfe arbeitet. Zu dem Ende ist es nöthig,baß jeder Eigenthümer eines Hauses alle Vierteljah-re nach TabellenarteinVerzeichniß beyderSteuerein-nähme einreichet, was für Personen in seinem Hausebesindltch sind, wovon sie sich nähren, ob sie für sichselbst, oder bey andern als Gehülfen arbeiten, oder inDiensten stehen. Diese Tabellen, woraus in jederStadtGeneralregister und Tabellen gemachet werdenmüssen, wird nicht nur bey der Kopfsteuer gute Diensteleisten (§.2;z.), sondern auch derRegierung in vielemandern Betrachte nützlich seyn, davon ich bald etwasmehrers envehnen werde.
Lyö.
Endlich kann man auch nicht laugnen, daß bey die.sen Gewerbesteuern die Vielheit der Casten und derBedienten vermieden wird. Diese Gewerbesteuernkönnen von eben der Steuereinnahme erhoben werden,welche zu den Steuern aufdie unbeweglichen Güterangeordnet ist; und manwird auch >N mittelmäßigenLameralwlssenstH. H Lh. Bb ScäS-
q) Zs Wird auchhierbei) dieDieühcss der (Lassenu. terBcdirntenvermieden.